Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1290 — 
frist" auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die 
Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die 
für die verläugerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen 
Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. 
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage 
hinter „Betrag des beig fügten Wechsels“ einzutragen Hnebst Verzugszinsen von 
6 vom Hundert vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich ve.. ab.“ Der 
Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn 
die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die 
Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der 
Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der 
Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
B. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser 
ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist 
zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel 
am nächsten Werktag zur Jahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich 
vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 28. Februar 1919 
*8 A) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 5. November 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Rüdlin 
  
(Nr. 6517) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen unb jugen 
lichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und Glasbelzereien Me 
Sandbläsereien. Vom 5. November 1918. 
A. Grund der &6& 120e und 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat 
folgende Bestimmung erlassen: 
In Abänderung der Bekanntmachungen, betreffend die Beschäftigung von 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und 
Glasbeizereien sowie Sandbläsereien, vom 9. März 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) 
und vom 22. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 727) wird die Gültigkeitsdauer 
der Bestimmungen bis zum 1. April 1920 verlängert. 
Berlin, den 5. November 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Bauer 
  
Den Betug des Reichs- * Gesetzblatts vermitteln mur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.