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behörde über das Verbringen von Vermögenswerten ins Ausland zu vereiteln,
sind verboten.
Wer der Vorschrift im Abs. 1 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird, soweit
nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe
von einhundert bis zu einhunderttausend Mark und mit Gefängnis bis zu drei Jahren
oder mit einer dieser Strafen bestraft. Der Versuch ist strafbar. § 6 Abs. 2
findet Anwendung.
§ 9
Alle Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden sowie die Notare sind ver-
pflichtet, Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung, die ihnen
zur Kenntnis kommen, der Steuerbehörde mitzuteilen.
§ 10
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. November 1918.
Der Rat der Volksbeauftragten
Ebert Haase