Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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langen  zu  entsprechen  und  den  Behörden  in  der  ihm  bezeichneten  Frist  seine  Aussage
  schriftlich  mit  seiner  Unterschrift  und  seinem  Amtssiegel  versehen  zuzustellen.

Artikel  11

Stirbt  ein  Generalkonsul,  Konsul,  Vizekonsul  oder  Konsularagent,  und
ist  kein  berufener  Vertreter  zur  Stelle,  so  soll  die  Ortsbehörde  unverzüglich  in
Gegenwart  des  konsularischen  Vertreters  einer  befreundeten  Macht  und  zweier
Staatsangehörigen  des  Teiles,  der  den  verstorbenen  Beamten  ernannt  hat,  zur
Siegelung  des  Archivs  schreiten.

Das  Protokoll  über  diese  Maßnahme  soll  in  doppelter  Ausfertigung  hergestellt
  und  ein  Exemplar  soll  dem  nächsten  konsularischen  Vertreter  des  Teiles,
der  den  verstorbenen  Beamten  ernannt  hat,  zugestellt  werden.

Bei  der  Entsiegelung  zum  Zwecke  der  Übergabe  der  Archive  an  den  Amtsnachfolger
  ist  in  gleicher  Weise  zu  verfahren.

Artikel  12

Die  Konsularbeamten  jedes  der  vertragschließenden  Teile  sollen  unter  dem
Vorbehalt  der  Gegenseitigkeit  im  Gebiete  des  anderen  Teiles  außerdem  alle  Vorrechte
  und  Befreiungen  genießen  wie  die  Konsularbeamten  gleicher  Art  und
gleichen  Ranges  der  meistbegünstigten  Nation.

Artikel  13

Die  Vertreter  der  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsularagenten
  sollen  während  ihrer  zeitweiligen  Amtsführung  die  diesen  Beamten  zustehenden
  Vorrechte  und  Befreiungen  genießen.