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langen zu entsprechen und den Behörden in der ihm bezeichneten Frist seine Aussage
schriftlich mit seiner Unterschrift und seinem Amtssiegel versehen zuzustellen.
Artikel 11
Stirbt ein Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul oder Konsularagent, und
ist kein berufener Vertreter zur Stelle, so soll die Ortsbehörde unverzüglich in
Gegenwart des konsularischen Vertreters einer befreundeten Macht und zweier
Staatsangehörigen des Teiles, der den verstorbenen Beamten ernannt hat, zur
Siegelung des Archivs schreiten.
Das Protokoll über diese Maßnahme soll in doppelter Ausfertigung hergestellt
und ein Exemplar soll dem nächsten konsularischen Vertreter des Teiles,
der den verstorbenen Beamten ernannt hat, zugestellt werden.
Bei der Entsiegelung zum Zwecke der Übergabe der Archive an den Amtsnachfolger
ist in gleicher Weise zu verfahren.
Artikel 12
Die Konsularbeamten jedes der vertragschließenden Teile sollen unter dem
Vorbehalt der Gegenseitigkeit im Gebiete des anderen Teiles außerdem alle Vorrechte
und Befreiungen genießen wie die Konsularbeamten gleicher Art und
gleichen Ranges der meistbegünstigten Nation.
Artikel 13
Die Vertreter der Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten
sollen während ihrer zeitweiligen Amtsführung die diesen Beamten zustehenden
Vorrechte und Befreiungen genießen.