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verwaltungsbeamten dieses Teiles zu bescheinigen. Die Erklärung und die Be-
scheinigung, die soeben erwähnt sind, müssen nach Maßgabe des Abs. 2 Nr. 3
übersetzt sein.
Artikel 6
Die Angehörigen des einen vertragschließenden Teiles werden im Gebiete
des anderen Teiles zur Wohltat des Armenrechts unter denselben Bedingungen
wie die Angehörigen dieses Teiles zugelassen.
Artikel 7
In den Fällen des Artikel 6 muß die Bescheinigung oder die Erklärung
des Unvermögens von den Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Antrag-
stellers oder, in Ermangelung eines solchen, von den Behörden seines derzeitigen
Aufenthaltsortes ausgestellt oder entgegengenommen sein. Gehören diese Behörden
keinem der vertragschließenden Teile an und werden von ihnen solche Bescheini-
gungen oder Erklärungen nicht ausgestellt oder entgegengenommen, so genügt die
Ausstellung oder Entgegemahme der Bescheinigung oder der Erklärung durch
den diplomatischen Vertreter oder einen Konsul des Teiles, dem der Antragsteller
angehört.
Hält der Antragsseller sich in dem Lande auf, wo das Armenrecht nach-
gesucht wird, so können Auskünfte bei den Behörden des Landes, dem er an-
gehört, eingezogen werden.
Hält er sich nicht in dem Lande auf, wo das Armerrecht nachgesucht
wird, so ist die Bescheinigung oder die Erklärung des Unvermögens kostenfrei
von dem diplomatischen Vertreter oder einem Konsul des Landes, wo die Urkunde
vorgelegt werden soll, zu beglaubigen.