Full text: Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

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Die drei letzteren für welche Beamte? 
Warum das Letzte so merkwürdig? 
Weiter? 
Wer verfügt nun die Einleitung des Dis- 
elplinarverfahrens? 
Woraus besteht der Disciplinarhof? 
Das Verfahren selbst theilt sich? 
Wer führt die Untersuchung? 
Kann im Disciplinarverfahren auf Ord- 
nungsstrafe erkannt werden? 
Kann die Behörde, welche die Einleitung 
der Untersuchung verfügt hat, allein 
das Verfahren einstellen? 
Welches Rechtsmittel hat der Beamte 
gegen die Entscheidung der Disciplinar- 
behörde? 
Bei der Berufung tritt noch eine weitere 
Behörde in Thätigkeit? 
gesetz und Zuständigkeitsgesetz: Kreis- 
ausschuß, Bezirksausschuß, Oberver- 
waltungsgericht. 
Kreisausschuß für Gemeindevorsteher: 
Amtmänner in Westfalen, Gutsvor- 
steher, Amtsvorsteher, Gemeinde= und 
Kreisbeamten. 
Bezirksausschuß für städtische Gemeinde- 
beamte, Bürgermeister, Beigeordnete, 
Magistratsmitglieder, Mitglieder des 
Kreisausschusses, Landesdirector, Pro- 
vinzialbehörden und (!) Mitglieder des 
Provinzialausschusses. 
Weil der Provinzialausschuß die Mitglie- 
der zum Bezirksausschuß — also seine 
eigenen Richter — wählt. 
Oberverwaltungsgericht für gewählte 
Mitglieder des Bezirksausschusses, des 
Provinzialraths und für die Subaltern- 
und Unterbeamten des Oberverwaltungs- 
gerichts. 
Beim Diseiplinarhofe der dem Beamten 
vorgesetzte Minister, sonst im Allge- 
meinen der Vorsteher der Behörde, 
welche die entscheidende Disciplinar- 
behörde bildet. 
Aus einem Präsidenten und 10 Mitgliedern, 
von denen 4 zum Oberlandesgericht in 
Berlin gehören müssen. Alle Mitglie- 
der werden vom König auf 3 Jahre 
ernannt. 
In schriftliche Voruntersuchung und münd- 
liche Verhandlung. 
Der hierzu ernannte Commissar, der auch 
Zeugen vereidigenl! kann. 
Ja gewiß, § 38 Abs. 2. Auch kann der 
Minister nach der Voruntersuchung die 
Sache einstellen und Ordnungsstrafe 
bestimmen. 
Nein, sie muß dazu an den Minister be- 
richten, es sei denn, daß sie ein Ver- 
waltungsgericht ist, dann ist es nicht 
nöthig (§ 33 Abs. 2 und Anmerk. 29 
in Brauchitsch 1). 
Berufung in 4 Wochen an das Staats- 
ministerium, es sei denn, daß die er- 
kennende Behörde ein Verwaltungsgericht 
ist. Hier ist es das Oberverwaltungs- 
gericht (in 2 Wochen). 
Die Akten gehen durch den Ressortchef ans 
Staatsministerium, — dies beschließt 
nach Gutachten des Disciplinarhofs. — 
Dies fällt fort, wenn ein Verwaltungs- 
gericht die erkennende Behörde war.