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Die drei letzteren für welche Beamte?
Warum das Letzte so merkwürdig?
Weiter?
Wer verfügt nun die Einleitung des Dis-
elplinarverfahrens?
Woraus besteht der Disciplinarhof?
Das Verfahren selbst theilt sich?
Wer führt die Untersuchung?
Kann im Disciplinarverfahren auf Ord-
nungsstrafe erkannt werden?
Kann die Behörde, welche die Einleitung
der Untersuchung verfügt hat, allein
das Verfahren einstellen?
Welches Rechtsmittel hat der Beamte
gegen die Entscheidung der Disciplinar-
behörde?
Bei der Berufung tritt noch eine weitere
Behörde in Thätigkeit?
gesetz und Zuständigkeitsgesetz: Kreis-
ausschuß, Bezirksausschuß, Oberver-
waltungsgericht.
Kreisausschuß für Gemeindevorsteher:
Amtmänner in Westfalen, Gutsvor-
steher, Amtsvorsteher, Gemeinde= und
Kreisbeamten.
Bezirksausschuß für städtische Gemeinde-
beamte, Bürgermeister, Beigeordnete,
Magistratsmitglieder, Mitglieder des
Kreisausschusses, Landesdirector, Pro-
vinzialbehörden und (!) Mitglieder des
Provinzialausschusses.
Weil der Provinzialausschuß die Mitglie-
der zum Bezirksausschuß — also seine
eigenen Richter — wählt.
Oberverwaltungsgericht für gewählte
Mitglieder des Bezirksausschusses, des
Provinzialraths und für die Subaltern-
und Unterbeamten des Oberverwaltungs-
gerichts.
Beim Diseiplinarhofe der dem Beamten
vorgesetzte Minister, sonst im Allge-
meinen der Vorsteher der Behörde,
welche die entscheidende Disciplinar-
behörde bildet.
Aus einem Präsidenten und 10 Mitgliedern,
von denen 4 zum Oberlandesgericht in
Berlin gehören müssen. Alle Mitglie-
der werden vom König auf 3 Jahre
ernannt.
In schriftliche Voruntersuchung und münd-
liche Verhandlung.
Der hierzu ernannte Commissar, der auch
Zeugen vereidigenl! kann.
Ja gewiß, § 38 Abs. 2. Auch kann der
Minister nach der Voruntersuchung die
Sache einstellen und Ordnungsstrafe
bestimmen.
Nein, sie muß dazu an den Minister be-
richten, es sei denn, daß sie ein Ver-
waltungsgericht ist, dann ist es nicht
nöthig (§ 33 Abs. 2 und Anmerk. 29
in Brauchitsch 1).
Berufung in 4 Wochen an das Staats-
ministerium, es sei denn, daß die er-
kennende Behörde ein Verwaltungsgericht
ist. Hier ist es das Oberverwaltungs-
gericht (in 2 Wochen).
Die Akten gehen durch den Ressortchef ans
Staatsministerium, — dies beschließt
nach Gutachten des Disciplinarhofs. —
Dies fällt fort, wenn ein Verwaltungs-
gericht die erkennende Behörde war.