Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 10. 
Die Russische Regierung verpflichtet sich, die Bestimmungen der Artikel 15 
und 16 der Berner Konvention vom 14. Oktober 1890, welche das Verfügungs- 
recht des Absenders über seine Sendungen regeln, während der Dauer des gegen- 
wärtigen Vertrages in keiner Weise zu ändern. 
§ 11. 
Die in dem Artikel 292 des russischen Reglements vom 15. Mai 1901, 
betreffend die Wareneinfuhr, enthaltene Vorschrift, wonach der Unterschied wischen 
dem angegebenen Gewicht von Gegenständen oder Waren und dem bei der Re- 
vision ermittelten Gewicht straffrei bleibt, sofern er 5 v. H. des Gesamtgewichts 
der Gegenstände oder Waren nicht übersteigt, wird abgeändert und die Duldungs- 
grenze auf 10 v. H. des Gesamtgewichts erhöht. 
§ 12. 
Das Recht der Reklamation gegen Entscheidungen der russischen Zollbehörden, 
die sich sowohl auf Strafen wegen einer unzutreffenden oder falschen Deklaration 
als auf die Tarif- Klassifizierung der Waren beziehen, soll dem Absender der Ware 
in gleicher Weise wie dem Deklaranten zustehen. 
Eingaben dieser Art dürfen von dem Absender in deutscher Sprache ab- 
gefaßt werden. 
§ 13. 
Die Reklamationsfrist in den in § 12 bezeichneten Angelegenheiten wird 
für den Absender wie für den Deklaranten auf zwei Monate festgesetzt werden, 
von dem Tage an gerechnet, wo die Entscheidung dem Deklaranten mitgeteilt 
worden ist. 
Was die Entscheidung über die Tarifierung von Waren anlangt, so werden 
innerhalb dieser Frist Vorstellungen des Absenders nur dann zugelassen werden, 
wenn die streitigen Waren die Zollager noch nicht verlassen haben. 
§ 14. 
Die deutschen Konsuln in Rußland und die russischen Konsuln in Deutsch- 
land sollen berechtigt sein, die ersteren mit dem russischen Zolldepartement, die 
letzteren mit den Vorständen der deutschen Zollbehörden (Provinzial-Steuer- 
direktor usw.) wegen der vor diesen Behörden schwebenden Zollreklamationen 
unmittelbar zu verkehren. 
§ 15.  
Falls Schaffner, Maschinisten und sonstige Eisenbahnbedienstete eines der 
beiden vertragschließenden Teile überführt werden, in den Zügen Schmuggelwaren 
in das Gebiet des anderen Teiles eingeführt zu haben, so sollen sie auf An-
	        
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