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Die oben erwähnte Abhilfe kann ebenso vor dem Gemischten Schiedsgerichtshof
von Staatsangehörigen der alliierten oder assozierten Mächte,
die durch richterliche Maßnahmen in den mit Krieg überzogenen oder besetzten
Gebieren Nachteile erlitten haben, beansprucht werden, wenn sie
nicht schon anderweitig entschädigt worden sind.
Artikel 303.
Im Sinn der Abschnitte III, IV, V und VII bedeutet der Ausdruck
„während des Krieges“ für jede alliierte oder assoziierte Macht der Zeitraum
zwischen dem Eintritt des Kriegszustandes zwischen dieser Macht und
Deutschland und dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags.
Anlage.
I. Allgemeine Bestimmungen.
81.
Im Sinne der Artikel 299, 300 und 301 gelten Vertragsparteien dann
als Feinde, wenn der Handel zwischen ihnen verboten worden ohne infolge
von Gesetzen, Verordnungen oder Vorschriften, denen eine der Parteien
unterworfen war, gesetzwidrig geworden ist. Der maßgebende Zeitpunkt
st der Tag, an dem der Handel verboten worden oder an dem er sonstwie
gesetzwidrig geworden ist.
82.
Unbeschadet der Rechte aus Artikel 297 Absatz b des Abschnitts IV, unter
Vorbehalt ferner der Anwendung der während des Krieges von den alliierten
und assoziierten Mächten erlassenen Gesetze, Verordnungen oder inneren
Vorschriften, schließlich unter Vorbehalt abweichender Vertragsbestimmungen
bleiben von der Aufhebung durch Artikel 299 ausgenommen und in Kraft:
a) Verträge zum Zwecke der Übertragung von Eigentum, Gütern
oder von beweglichen oder unbeweglichen Werten, wenn das Eigentum
übertragen oder der Gegenstand ausgehändigt worden ist,
bevor die Parteien Feinde wurden;
b) Mietverträge, Mieten und Mietversprechen-);
e) Verträge über Hypotheken, Verpfändungen und Sicherstellungen;
d) Konzessionen, betreffend Bergwerke und Gruben, Steinbrüche oder
Lagerstätten;
e) Verträge zwischen Privaten einerseits und Staaten, Provinzen,
Gemeinden oder anderen ähnlichen Verwaltungskörperschaften
andererseits sowie Konzessionen, die von derartigen Staaten,
Provinzen, Gemeinden oder anderen ähnlichen Verwaltungskörperschaften
verliehen sind.
*) Der englische Text sagt: „Mieten und Mietabkommen über Liegenschaften
und Häuser“. ·
WH) englische Text sagt: „Individuen oder Gesellschaften“.
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