Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  626  —  Übernahme der  im  Absatz  1  vorgesehene  Antrag  auf  Rückgewährung  innerhalb
eines  Jahres  nach  der  Wiederaufhebung  gestellt  werden.

Viertes  Kapitel.
Ersatz  für  Zivilschäden.

Artikel  13.

Der  Angehörige  eines  vertragschließenden  Teiles,  der  im  Gebiete  des
anderen  Teiles  infolge  von  Kriegsgesetzen  durch  die  zeitweilige  oder  dauernde
Entziehung  von  Urheberrechten,  gewerblichen  Schutzrechten,  Konzessionen,  Privilegien
und  ähnlichen  Ansprüchen  oder  durch  die  Beaufsichtigung,  Verwahrung,  Verwaltung
  oder  Veräußerung  von  Vermögensgegenständen  einen  Schaden  erlitten
hat,  ist  in  angemessener  Weise  zu  entschädigen,  soweit  der  Schaden  nicht  durch
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  ersetzt  wird.  Dies  gilt  auch  von  Aktionären,
  die  wegen  ihrer  Eigenschaft  als  feindliche  Ausländer  von  einem  Bezugsrecht
  ausgeschlossen  worden  sind.

Artikel  14.

Jeder  vertragschließende  Teil  wird  den  Zivilangehörigen  des  anderen  Teiles
die  Schäden  ersetzen,  die  ihnen  in  seinem  Gebiete  während  des  Krieges  von  den
dortigen  staatlichen  Organen  oder  der  Bevolkerung  durch  völkerrechtswidrige
Gewaltakte  an  Leben,  Gesundheit  oder  Vermögen  zugefügt  worden  sind.  Diese
Bestimmung  findet  auch  Anwendung  auf  die  Schäden,  welche  die  Angehörigen
des  einen  Teiles  als  Teilhaber  der  auf  dem  Gebiete  des  anderen  Teiles  befindlichen
  Unternehmungen  erlitten  haben.

Artikel  15.

Zur  Feststellung  der  nach  Artikel  13,  14  zu  ersetzenden  Schäden  soll  alsbald
  nach  der  Ratifikation  des  Friedensvertrages  in  St.  Petersburg  eine  Kommission
zusammentreten,  die  zu  je  einem  Drittel  aus  Vertretern  der  beiden  Teile  und
neutralen  Mitgliedern  gebildet  wird)  um  die  Bezeichnung  der  neutralen  Mitglieder,
darunter  des  Vorsitzenden,  wird  der  Präsident  des  Schweizerischen  Bundesrats
gebeten  werden.

Die  Kommission  stellt  die  für  ihre  Entscheidungen  maßgebenden  Grundsätze
  auf;  auch  erläßt  sie  die  zur  Erledigung  ihrer  Aufgaben  erforderliche  Geschäftsordnung
  und  die  Bestimmungen  über  das  dabei  einzuschlagende  Verfahren.
Ihre  Eutscheidungen  erfolgen  in  Unterkommissionen,  die  aus  je  einem  Vertreter
der  beiden  Teile  und  einem  neutralen  Obmann  gebildet  werden.  Die  von  den
Unterkommissionen  festgestellten  Beträge  sind  innerhalb  eines  Monats  nach  der
Feststellung  zu  bezahlen.