Contents : Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Es  wird  dahgr  die  deßfalls  dlesseles  ausgefertlgte  Erklaͤrung  nachstehend  zur  gebuͤhren-Nachachtung
  bekannt  gemacht.

Gera,  den  13.  Maͤrz  1844.

Fürstl.  Reuß-Plauil.  gemeinschaftl.  Landes-Regierung  das.
von  Bretschneider.
M.  Juchs.

Zwlschen  der  Fürstlich  Reuß  Plauischen  der  Jüngern  Linse  gemelnschaftlichen  Regie,
rung  zu  Gera  und  der  Herzoglich  Sachsen  Meiningischen  Staaksregierung  ist  wegen  gegenleitiger
  Uebernahme  der  Vagabunden  und  Ausgewiesenen  und  des  dabei  zu  beobachtenden
Verfahrens  nachstehende  Uebereinkunfe  verabredet  und  abgeschlossen  worden:

G.  1.

Es  soll  in  Zukunst  kein  Vagabund  oder  Werbrecher  in  das  Gebler  des  andern  der  beiden
  pohen  kontrahlrenden  Theile  ausgewlesen  werden,  wenn  derselbe  niche  ensweder  ein  Angehöriger
  dessenigen  Schaakes  ist,  welchem  er  zugewiesen  wird,  und  in  demselben  sein  Helmwesen
  zu  suchen  bat,  oder  doch  durch  das  Gebiet  desselben  als  ein  Augehöriger  eines  In  gerader
  Rlchtung  rückwärts  liegenden  Staakes  nothwendig  seinen  Weg  nehmen  muh.

.  2.
Als  Staatsangebörlge,  deren  Uebernahme  gegenleleig  niche  versagt  werden  darf,  sind
anzuseben:

a)  alle  dlejenigen,  deren  Vater,  oder,  wenn  sie  außer  der  Ebe  erzeugt  wurden,  deren
Mutter  zur  Zeit  lOrer  Gebure  in  der  Eigenschaft  eines  Unterthans  mit  dem  Staate
in  Werbindung  gelstanden  hac,  oder,  welche  ausdrücklich  zu  Uncerthanen  aufgenommen
worden  sind,  ohne  nachber  wieder  aus  dem  Uncerthanenverbande  entlassen  worden  zu
sepn,  oder  ein  anderwe#tiges  Heimathsrecht  erworben  zu  boben;  wobei  jedoch  in  Beziehung
  auf  die  Beantwortung  der  Frage:  ob  und  in  wie  weit  die  in  der  Stoatsangehörigkeit
  seltstständiger  Individuen  eingeeretenen  Veränderungen  auf  die  Staatsangehörigkelt
  der  unlelbsiständlgen,  d.  b.  aus  der  elterllchen  Gewalt  noch  nicht  enrlassenen
  Klnder  derselben  von  Einfluß  seyen?  ausdrücklich  sestgesetzt  wird,