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Es wird dahgr die deßfalls dlesseles ausgefertlgte Erklaͤrung nachstehend zur gebuͤhren-Nachachtung
bekannt gemacht.
Gera, den 13. Maͤrz 1844.
Fürstl. Reuß-Plauil. gemeinschaftl. Landes-Regierung das.
von Bretschneider.
M. Juchs.
Zwlschen der Fürstlich Reuß Plauischen der Jüngern Linse gemelnschaftlichen Regie,
rung zu Gera und der Herzoglich Sachsen Meiningischen Staaksregierung ist wegen gegenleitiger
Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen und des dabei zu beobachtenden
Verfahrens nachstehende Uebereinkunfe verabredet und abgeschlossen worden:
G. 1.
Es soll in Zukunst kein Vagabund oder Werbrecher in das Gebler des andern der beiden
pohen kontrahlrenden Theile ausgewlesen werden, wenn derselbe niche ensweder ein Angehöriger
dessenigen Schaakes ist, welchem er zugewiesen wird, und in demselben sein Helmwesen
zu suchen bat, oder doch durch das Gebiet desselben als ein Augehöriger eines In gerader
Rlchtung rückwärts liegenden Staakes nothwendig seinen Weg nehmen muh.
. 2.
Als Staatsangebörlge, deren Uebernahme gegenleleig niche versagt werden darf, sind
anzuseben:
a) alle dlejenigen, deren Vater, oder, wenn sie außer der Ebe erzeugt wurden, deren
Mutter zur Zeit lOrer Gebure in der Eigenschaft eines Unterthans mit dem Staate
in Werbindung gelstanden hac, oder, welche ausdrücklich zu Uncerthanen aufgenommen
worden sind, ohne nachber wieder aus dem Uncerthanenverbande entlassen worden zu
sepn, oder ein anderwe#tiges Heimathsrecht erworben zu boben; wobei jedoch in Beziehung
auf die Beantwortung der Frage: ob und in wie weit die in der Stoatsangehörigkeit
seltstständiger Individuen eingeeretenen Veränderungen auf die Staatsangehörigkelt
der unlelbsiständlgen, d. b. aus der elterllchen Gewalt noch nicht enrlassenen
Klnder derselben von Einfluß seyen? ausdrücklich sestgesetzt wird,