56 Gesetze der Juden in Ehesachen.
selben, wo es die Beantwortung von Rechtsfragen
gilt, nur bedeutsames Hilfsmittel der Interpretation,
nicht maßgebende Vorschrift. — Anders verhält
es sich nur in Ansehung solcher Fragen, worüber
den Behörden die Festsetzung von Normen zukommt,
z. B. Geschäftsordnung, Disziplinaraufsicht.
IV. Schreiben der oberen Behörden
aneinander kommen nur als Zeugnisse über
bestehende Rechts= oder andre Verhältnisse in Betracht,
über deren Werth im einzelnen Fall das
richterliche Ermessen zu entscheiden hat.
V. Dienstanweisungen — haben zunächst
nur den Zweck, den Geschäftskreis und die Dienstobliegenheiten
der Beamten, denen sie ertheilt worden,
zu bestimmen, in welcher Beziehung dann
ihre verbindende Kraft, insofern dieselben nicht
durch Einkleidung in die legislative Form den gesetzlichen
oder gesetzgleichen Verfügungen an die
Seite gestellt worden sind, nicht sowohl in der gesetzgebenden
Befugniß der die Dienstanweisung ertheilenden
Behörde, als auf dem Dienstvertrage beruht.
VI — IX. Bei Landtagsabschieden,
Oberappellationsgerichtserkenntnissen,
Gemeinen Bescheiden, Privilegien und
Statuten — dient der Abdruck in der Sammlung
der Landesordnungen überall nur zur Beurkundung,
ohne der verbindlichen Kraft, welche der
einzelnen Norm nach ihrem Ursprunge zukam, etwas
zuzusetzen.
Mittheilungen aus der Praris.
Ueber tie in Ehescheidungssachen der Juden
materiellen Gesetze.
Von Herru Dr. Feust zu Fürth.
v. Wendt sagt in seinem vollständigen Handbuche
des bayerischen Civilprozesses 1), in Ehe-1)
Pd. Il, S. 181. d. (edit. 2. Nüruberg 1825. 8.)