Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

56  Gesetze  der  Juden  in  Ehesachen.

selben,  wo  es  die  Beantwortung  von  Rechtsfragen
gilt,  nur  bedeutsames  Hilfsmittel  der  Interpretation,
  nicht  maßgebende  Vorschrift.  —  Anders  verhält
  es  sich  nur  in  Ansehung  solcher  Fragen,  worüber
  den  Behörden  die  Festsetzung  von  Normen  zukommt,
  z.  B.  Geschäftsordnung,  Disziplinaraufsicht.

IV.  Schreiben  der  oberen  Behörden
aneinander  kommen  nur  als  Zeugnisse  über
bestehende  Rechts=  oder  andre  Verhältnisse  in  Betracht,
  über  deren  Werth  im  einzelnen  Fall  das
richterliche  Ermessen  zu  entscheiden  hat.

V.  Dienstanweisungen  —  haben  zunächst
nur  den  Zweck,  den  Geschäftskreis  und  die  Dienstobliegenheiten
  der  Beamten,  denen  sie  ertheilt  worden,
  zu  bestimmen,  in  welcher  Beziehung  dann
ihre  verbindende  Kraft,  insofern  dieselben  nicht
durch  Einkleidung  in  die  legislative  Form  den  gesetzlichen
  oder  gesetzgleichen  Verfügungen  an  die
Seite  gestellt  worden  sind,  nicht  sowohl  in  der  gesetzgebenden
  Befugniß  der  die  Dienstanweisung  ertheilenden
  Behörde,  als  auf  dem  Dienstvertrage  beruht.

VI  —  IX.  Bei  Landtagsabschieden,
Oberappellationsgerichtserkenntnissen,
Gemeinen  Bescheiden,  Privilegien  und
Statuten  —  dient  der  Abdruck  in  der  Sammlung
  der  Landesordnungen  überall  nur  zur  Beurkundung,
  ohne  der  verbindlichen  Kraft,  welche  der
einzelnen  Norm  nach  ihrem  Ursprunge  zukam,  etwas
  zuzusetzen.

Mittheilungen  aus  der  Praris.

Ueber  tie  in  Ehescheidungssachen  der  Juden
materiellen  Gesetze.
Von  Herru  Dr.  Feust  zu  Fürth.
v.  Wendt  sagt  in  seinem  vollständigen  Handbuche
  des  bayerischen  Civilprozesses  1),  in  Ehe-1)

  Pd.  Il,  S.  181.  d.  (edit.  2.  Nüruberg  1825.  8.)