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Aufstellung der für die Verwaltung des Kreisvermögens und der Kreiseinrichtungen
maßgebenden Grundsätze, Entscheidungen über Beschwerden der Gemeinden und
Gemarkungen wegen Ueberlastung mit Kreisabgaben, Anstellung von Kreisbeamten),
Wahl des Kreisausschusses. Namentlich aber gehören dahin die Wegebausachen
(Näheres darüber §& 37 u. 43). Gegen Entscheidungen der Kreisversammlung ist Klage
bei dem Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie betreffen die Unterverteilung
der Kreisabgaben, Wahlberechtigung und Wählbarkeit zu Kreisämtern, die Wahl-
listen, Ablehnung und Niederlegung eines Kreisamts, Ausschließung von einem
solchen, Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten des Kreises ?.
Die im Gesetz mehrfach erwähnte „Staatsbehörde“ (Kreisdirektion) ist befugt,
die Ausführung ungesetzlicher oder dem Gemeinwohl widerstreitender Beschlüsse
der Kreisversammlung, des Kreisausschusses, etwaiger Kommissionen oder Depu-
tationen zu untersagen. Solche Verfügungen und Entscheidungen unterliegen gleich-
falls der Klage vor dem Verwaltungsgericht 3). Die eigentliche Aufsichtsbehörde
ist indessen das Staatsministerium, dessen Genehmigung erfordert wird zu Be-
schlüssen über Feststellung des Kreishaushaltsetats, über Abweichungen vom all-
gemeinen Abgabeverteilungsmaßstab zu Gunsten oder zu Lasten einzelner Kreisteile,
über Veräußerungen von Grund= oder Kapitalvermögen (abgesehen von Verfügungen
über Ersparnisse der letzten 5 Jahre), über Aufnahme von Anleihen oder Ueber-
nahme von Bürgschaften und über Errichtung von Kreisstatuten und polizeilichen
Reglements (Kr O. 50).
Pritter Abschnitt.
Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
§s 21. Gesetz und Verordnung. Während der ELO. vom 25. April 1820 irgend-
welche Unterscheidung von Gesetz und Verordnung nach Inhalt und Zweck noch
völlig fremd war, hat die NLO. den Rechtsbegriff der Verordnung im Gegensatz
zum Gesetz im materiellen Sinn genauer abgegrenzt und bei der Gesetzgebung
die Mitwirkung des Landtages, deren Inanspruchnahme nach der ELO. in manchen
Hinsichten noch mehr oder weniger auf den guten Willen der Landesregierung
gestellt war, nach bestimmten Grundsätzen geordnet.
Alle Gesetzgebung geht vom Landesfürsten als dem Inhaber der gesamten
Staatsgewalt aus. Er allein hat das Recht der Initiative, in seinen Händen liegt
die Sanktion, die Ausfertigung (Vollzichung der Gesetzesurkunde durch Unterzeich-
nung) 4) und die Verkündigung des Gesetzes. Die Mitwirkung der Landesvertre-
Kr O. (§ 68 g.) einige Bestimmungen. Abweichungen von denselben können für den Kreiskomm.=
Verband Stadt Braunschweig vom Staatsministerium zugelassen werden. G. vom 9. April
1906 Nr. 22.
1) Rechnungsführer der Kreiskommunalkasse (Kr O. § 69), Kreisbranddirektor (G. vom 2. April
1874 Nr. 16 5K5 1), Kreiswegebeamte.
2) Verw. Rzpfl. G. § 48 a—k, G. vom 29. Juni 1899 Nr. 56 5 24 (Wegebaulast).
3) Verw. Rspfl. G. 45, 2.
4) Der Tag der Ausfertigung ist maßgebend für die Datierung des Gesetzes.