64 Dritter Abschnitt. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt. 864.
tung richtet sich nach der inhaltlichen Bedeutung der Gesetze und besteht dem-
entsprechend entweder im Recht der Zustimmung oder hat sich auf Erteilung von
Rat und Gutachten zu beschränken. Sie wird ausgeübt teils von der Landesver-
sammlung selbst, teils — zwischen den Landtagen und während deren Verta-
gungen 1) — innerhalb gewisser Grenzen vom landständischen Ausschuß.
Der Zustimmung der Landesversammlung bedarf es (NO. 498):
1. wenn das Landesgrundgesetz, die zu Bestandteilen desselben erklärten oder
die mit ihm erlassenen Gesetze ergänzt, erläutert oder abgeändert werden 2),
2. wenn neue organische Staatseinrichtungen getroffen oder die bestehenden
geändert werden sollen,
3. wenn Landesgesetze gegeben, aufgehoben, abgeändert, authentisch interpre-
tiert werden sollen, die das Landes-, Finanz= und Steuerwesen betreffen 3).
Bei den vorstehend nicht erwähnten, namentlich bei den „das Landespolizei-
wesen“ betreffenden Gesetzen ist, falls in ihnen nur „Polizeistrasen bis zu einmo-
natigem einfachen Gefängnis (dem ehemaligen Gegensatz zu „geschärftem“ Gefäng-
nis) oder diesem entsprechender Geldstrafe“ angedroht werden sollen (Strafen,
1) In den §S 121 u. 123 der RLO. welche die Befugnisse des Ausschusses bei der Gesetz-
gebung näher festsetzen, fehlen allerdings die Worte: „.und während deren Vertagungen“, ob-
wohl nach § 59 die Landschaft ihre verfassungsmäßige Wirksamkeit im allgemeinen zu üben
hat entweder durch die Ständeversammlung selbst oder „zwischen den Landtagen und während
deren Vertagung" durch das Organ des ständischen Ausschusses. Wenn kein Redaktionsver-
sehen vorliegt, muß man daher annehmen, daß nach Absicht des Gesetzes die Zuständigkeit des
Ausschusses auf dem Gebiet der Gesetzgebung hat beschränkt werden sollen auf die Zeit zwischen
den einzelnen Landtagen — vermutlich, weil die Landtagsverhandlungen nach §# 146 der NLO.
binnen drei Monaten vollendet sein sollten und innerhalb einer so kurz bemessenen Frist für
öftere und längere Vertagungen, während deren jenes Recht praktisch sich hätte verwerten
lassen, kein Raum blieb. Als dann aber schon der erste ordentl. LT. zwei Jahr lang sich hin-
zog, ward im Laufe einer eingetretenen längeren Vertagung die Mitwirkung des Ausschusses
bei Erlaß eines Gesetzes sofort von der Regierung in Anspruch genommen, vom Ausschuß nicht
versagt und bei Beratung des von diesem zu erstattenden Rechenschaftsberichts auch in der
Landesversammlung nicht beanstandet. Seitdem ist diese Praxis Jahr aus Jahr ein, ohne je-
mals Widerspruch zu erfahren, befolgt worden und die Verfassung in diesem Punkte tatsächlich
aumgedeutet".
2) Zu Bestandteilen des LGr G. sind erklärt worden: 1. G., die ohne besondere ständische
Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen der Kammer und des ver-
einigten Kloster-- und Studienfonds betr. vom 20. Dezember 1834 (VO. Sammlung 1835
Nr. 3), 2. G. über die Verhältnisse und die Verwaltung der herzogl. Leihhausanstalt — zu-
letzt vom 20. August 1867 Nr. 72 mit verschiedenen Ab G. 3. Vereinbarung über die Verwal-
tung der Wertpapiere des Staates, im LA. vom 12. Juni 1874 Nr. 31, Anl. B, 4. G. die
provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betr. vom 16. Fe-
bruar 1879 Nr. 3 mit Ergänzung vom 12. Febr. 1886 Nr. 9 und authentischer Erklärung
vom 4. Dezemb. 1902 Nr. 48 (s. & 6 unter 2), 5. G. betr. Uebertragbarkeit der zu Bauten
durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904 Nr. 44. Ferner gilt
herkömmlich als Bestandtcil des LGre#. der Finanz-Nebenvertrag vom 12. Oktober 1832. —
Ueber die bei Ergänzung, Abänderung, Aufhebung dieser Verfassungs-Gesetze und Vereinba-
rungen, wie bei der NL O. selbst erforderlichen verstärkten Stimmenmehrheit s. 8 13 S. 30. —
„Mit dem LEr. erlassen“ sind das Wahlgesetz, die GO. für die Landesversammlung, das G.
über den Zivilstaatsdienst, und die Gesetze über Organisation und Geschäftskreis der Ministe-
rialkommission, der Kreisdirektion, der Kammer, des Finanzkollegiums u. der Steuerdirektion
(LA. vom 12. Oktober 1832 Art. 1). Abänderungen dieser Gesetze erfolgen mit einfacher
Stimmenmehrheit.
3) Die NLO. nennt hier noch Gesetze, welche die Militärpflicht und die Aushebung der
Mannschaften, das bürgerliche und Strafrecht, den bürgerlichen und Strafprozeß betreffen. In-
soweit jetzt: RV. Art. 4 Nr. 10 und 14, Art. 57—68. Zulässig geblieben ist der Erlaß von
Landesgesetzen über Materien, die nicht Gegenstand des StGBB. sind, und im Zivilrecht nach
Maßgabe des Art. 3 des EG. zum BG#.