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Berichte namentlich auch „das kostbare und weitläufige Institut der gericht-
lichen Korrektur für entbehrlich und selbst für unrätlich“, gab indessen als
„nützliche Maßregel“ anheim, zur Vermeidung von Zweifeln einige Fälle
hervorzuheben, in denen Überhaupt ein gerichtliches Verfahren zulässig bleibe
(Anfechtung eines abgeschlossenen Vergleiches und wesentliche Verletzung des
vorgeschriebenen Verfahrens), und brachte zu diesem Zwecke die Bestimmung in
Antrag, die jetzt den Inhalt des § 18 des Gesetzes vom 13. September 1867
bildet. Ubrigens erkannte sie an, daß der § 33 der N. L.-O. durch die erwähnten
Gesetze von 1835 und 1840 bereits eingeschränkt sei und nicht erst der Abände-
rung durch den vorgelegten Entwurf bedürfe, weshalb zur Annahme desselben
die einfache Stimmenmehrheit genüge. Bei der damaligen Sachlage erschien
diese Auffassung auch zutreffend, da der Gesetzesentwurf nach seiner ursprüng-
lichen Fassung nur das Verfahren bei Wege= und Eisenbahnbauten, also nur
in den von den Gesetzen von 1835 und 1840 betroffenen Fällen zu ordnen
bezweckte; sie wurde aber hinfällig, als im Lauf der weiteren Beratungen der
Geltungsbereich der Vorlage auf alle Expropriationen, die auf Grund des § 33
der N. L.-O. vorkommen könnten, ausgedehnt war. In der Landesversammlung
selbst hat dann die Einschränkung des Rechtsweges Widerspruch zunächst nicht
gefunden und der Gesetzentwurf ohne wesentliche Anderungen, dem Anscheine
nach mit bedeutender Stimmenmehrheit, Genehmigung erhalten, allein schon
wenige Jahre hernach führte ein Antrag aus der Mitte der Versammlung zu
einem Beschlusse, durch welchen die Regierung zu einer Anderung des Gesetzes
in der Richtung ersucht wurde, daß bei Feststellung der Entschädigungssumme
der Rechtsweg in erweitertem Umfange eröffnet und wenigstens gegen den die
Summe betreffenden Ausspruch der Landesökonomiekommission nach Analogie
der Schweizer Gesetzgebung eine Beschwerde an das Obergericht zugelassen
werde (Sitzung vom 3. Mai 1871). Seitdem haben in der Landesversamm-
lung über die Zweckmäßigkeit einer Reihe von Einzelbestimmungen des Expro-
priationsgesetzes vielfach Verhandlungen stattgefunden, in denen auch die Frage,
ob und inwieweit eine gerichtliche Nachprüfung des Abschätzungsergebnisses zu
erfordern sei, wiederholt erörtert ist, zuletzt auf dem 23. ordentlichen Landtage
mit dem Ergebnis, gegen die Feststellung der Entschädigung die Zulassung der
Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof der Landesregierung gegenüber in Antrag
zu bringen (Beschluß vom 20. Mai 1896). — Für das Entschädigungsverfahren
bei Wasserregulierungen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Sep-
tember 1867 (Wassergesetz, § 6, 7). Wegen der Zwangsenteignungen bei
dem Bergbau: Berggesetz, § 145f. — Die Bestimmungen des Gesetzes vom
13. September 1867 sind durch das B. G.-B. nicht berührt. Einf.-Gesetz
§ 109, braunschweigisches Ausf.-Gesetz vom 12. Juni 1899 Nr. 36, 45.
Die nach jenem Gesetze den Kreisdirektionen obliegenden Geschäfte hat die Ver-
ordnung vom 21. September 1900 Nr. 44 auf Grund des Gesetzes vom
1. Juni 1900 Nr. 25, § 1, Abs. 2 in der Stadt Braunschweig der Polizei-
direktion überwiesen.