Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

— 142 — 
B. Besondere Bestimmungen. 
9 53. 
1. Für die städtischen Gemeinden. 
a) Allgemeine Rechte. 
Die Bürgerschaft in den Städten und denjenigen Flecken, 
welchen eine städtische Verwaltung zugestanden ist ), soll be- 
rechtigt sein: 
1. durch eine doppelte Wahlhandlung ihre Vertreter zu 
wählen?); 
2. durch diese Vertreter und die stimmführenden Mitglieder 
des Magistrats die Beamten der Stadtverwaltung frei 
zu wählen, und zwar in dem Maße, daß nur die stimm- 
führenden Mitglieder des Magistrats der Landesfürstlichen 
Bestätigung bedürfen 5). 
3. durch diese Vertreter bei der Verwaltung aller Ge- 
meindeangelegenheiten, insbesondere bei allen denen, welche 
das Vermögen, die Rechte und Verbindlichkeiten, sowie die 
Bewilligung der von der Gemeinde zu tragenden Lasten 
und Leistungen zum Gegenstande haben, mitzuwirken). 
1) Ein solcher Flecken war in früherer Zeit der „Stadtflecken“ Eschers- 
hausen, welcher dann durch Höchstes Reskript vom 25. April 1833 unter die 
Zahl der Landstädte eingereiht wurde, Vertretung im Landtage aber erst durch 
die Gesetzgebung von 1851 erhielt. Gegenwärtig sind im Herzogtum Flecken 
mit städtischer Verwaltung nicht mehr vorhanden; auch die beiden Flecken 
Calvörde und Vorsfelde unterstehen der Landgemeindeordnung und nur die 
Gemeindevorsteher führen nach altem Herkommen den Titel Bürgermeister. 
Demgemäß ist der im Eingang der früheren Städteordnungen sich findende 
Vermerk der Anwendbarkeit dieser Gesetze auch auf die Flecken mit städtischer 
Verwaltung in der Städteordnung vom 18. Juni 1892 gestrichen. 
2) Die doppelte Wahlhandlung, die in der St.-O. von 1834 den für 
die Wahl der städtischen Landtagsabgeordneten geltenden Vorschriften nach- 
gebildet war, ist schon in der St.-O. vom 19. März 1850 beseitigt und durch 
direkte Klassenwahlen ersetzt. Jetzt: St.-O. vom 18. Juni 1892, § 30 bis 
40 und Gesetz vom 12. Januar 1903 Nr. 1. 
3) Wahlverfahren: St.-O. § 68. — Der landesfürstlichen Bestätigung 
bedarf schon seit der Gesetzgebung vom 19. März 1850 nur noch der Vor- 
sitzende des Stadtmagistrats. St.-O. § 71. 
4) St.-O. § 21, § 44 bis 53.
	        
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