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den größeren Städten. Die engen Verhältnisse des Herzogtums haben bei der
neuen Abgrenzung der Wahlbezirke dann allerdings Verlegenheiten herbeigeführt,
die tatsächlich eine starke Verkümmerung, wenn nicht dem Erfolg nach unter
Umständen völlige Versagung des Rechtes einzelner Städte auf besondere Ver-
tretung im Landtage hier und da zur Folge haben dürften. Auch hat die
obige Einteilung das Bedenkliche, daß die Verleihung städtischer Verfassung an
irgend eine andere Gemeinde des Herzogtums, von denen manche an Bedeutung
und Einwohnerzahl den kleineren Städten schon jetzt kaum noch nachstehen, den
mühsamen Aufbau des § 2 leicht wieder in Gefahr bringen kann. Ein Vor-
schlag, die kleinen Landstädte mit der Bevölkerung ihres Amtsbezirks in gemein-
samen Bezirken wählen zu lassen, ist jedoch in den Vorbesprechungen abgelehnt.
— Eschershausen wählte, obgleich längst zu einer Landstadt erhoben (s. § 53,
Anm. 1), noch nach dem provisorischen Wahlgesetz vom 11. September 1848
mit den Landgemeinden und ist erst im Gesetz vom 22. November 1851 unter
den Städten mitberücksichtigt; die Landgemeinde „Bad Harzburg“ hat durch
Gesetz vom 8. März 1894 Nr. 9 städtische Verfassung erhalten, und durch
ein weiteres Gesetz vom gleichen Tage Nr. 10 landständische Vertretung im
6. städtischen Wahlkreise erlangt.
8 3.
Die Landgemeinden werden in 6 Wahlbezirke eingetheilt,
in deren jedem die dabei bemerkte Sahl von Abgeordneten
gewählt wird:
1) Landkreis Braunschweig 5 Abgeordnete,
2) Landkreis Helmstett 3 „
3) Landkreis Wolfenbüttel ohne
Amtsbezirk Harzbunrg 5 „
4) Landkreis Gandersheim mit
Amtsbezirk Harzbuig5 „
5) Landkreis Holzminden 2 „
6) Candkreis Blankenburg. . Abgeordneter!).
1) „Um die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit zu schaffen, daß jede Klasse
zum Wort kommt und einen der Ihrigen wählt, sind tunlichst, soweit es die
örtliche Zusammengehörigkeit gestattet, Wahlbezirke für drei Abgeordnete bei der
Zusammensetzung des Landtages vorgesehen.“ Kommiss.-Bericht vom 25. Jan.
1899, Anl. 175 der Drucksachen des 24. ordentl. L.-T., S. 9.
§. 4.
Su den wahlberechtigten!) Berufsständen gebören und
es wählen: