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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Gesetz, betreffend die Zusammensetzung der Landesversammlung vom 6. Mai 1899 Nr. 31.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 2. - -
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
  • Erster Abschnitt. - Wesen und Zweck der Stände.
  • Gesetz, betreffend die Zusammensetzung der Landesversammlung vom 6. Mai 1899 Nr. 31.
  • § 1. - -
  • § 2. - -
  • § 3. - -
  • § 4. - -
  • § 5. - -
  • § 6. - -
  • § 7. - -
  • § 8. - -
  • § 9. - -
  • § 10. - -
  • § 11. - -
  • § 12. - -
  • § 13. - -
  • § 14. - -
  • § 15. - -
  • § 16. - -
  • § 17. - -
  • § 18. - -
  • § 19. - -
  • § 20. - -
  • Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
  • Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf denselben, sowie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 151 — 
den größeren Städten. Die engen Verhältnisse des Herzogtums haben bei der 
neuen Abgrenzung der Wahlbezirke dann allerdings Verlegenheiten herbeigeführt, 
die tatsächlich eine starke Verkümmerung, wenn nicht dem Erfolg nach unter 
Umständen völlige Versagung des Rechtes einzelner Städte auf besondere Ver- 
tretung im Landtage hier und da zur Folge haben dürften. Auch hat die 
obige Einteilung das Bedenkliche, daß die Verleihung städtischer Verfassung an 
irgend eine andere Gemeinde des Herzogtums, von denen manche an Bedeutung 
und Einwohnerzahl den kleineren Städten schon jetzt kaum noch nachstehen, den 
mühsamen Aufbau des § 2 leicht wieder in Gefahr bringen kann. Ein Vor- 
schlag, die kleinen Landstädte mit der Bevölkerung ihres Amtsbezirks in gemein- 
samen Bezirken wählen zu lassen, ist jedoch in den Vorbesprechungen abgelehnt. 
— Eschershausen wählte, obgleich längst zu einer Landstadt erhoben (s. § 53, 
Anm. 1), noch nach dem provisorischen Wahlgesetz vom 11. September 1848 
mit den Landgemeinden und ist erst im Gesetz vom 22. November 1851 unter 
den Städten mitberücksichtigt; die Landgemeinde „Bad Harzburg“ hat durch 
Gesetz vom 8. März 1894 Nr. 9 städtische Verfassung erhalten, und durch 
ein weiteres Gesetz vom gleichen Tage Nr. 10 landständische Vertretung im 
6. städtischen Wahlkreise erlangt. 
8 3. 
Die Landgemeinden werden in 6 Wahlbezirke eingetheilt, 
in deren jedem die dabei bemerkte Sahl von Abgeordneten 
gewählt wird: 
1) Landkreis Braunschweig 5 Abgeordnete, 
2) Landkreis Helmstett 3 „ 
3) Landkreis Wolfenbüttel ohne 
Amtsbezirk Harzbunrg 5 „ 
4) Landkreis Gandersheim mit 
Amtsbezirk Harzbuig5 „ 
5) Landkreis Holzminden 2 „ 
6) Candkreis Blankenburg. . Abgeordneter!). 
1) „Um die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit zu schaffen, daß jede Klasse 
zum Wort kommt und einen der Ihrigen wählt, sind tunlichst, soweit es die 
örtliche Zusammengehörigkeit gestattet, Wahlbezirke für drei Abgeordnete bei der 
Zusammensetzung des Landtages vorgesehen.“ Kommiss.-Bericht vom 25. Jan. 
1899, Anl. 175 der Drucksachen des 24. ordentl. L.-T., S. 9. 
§. 4. 
Su den wahlberechtigten!) Berufsständen gebören und 
es wählen:
	        

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