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genommen wurde, zweifellos die dankenswertesten Anhaltspunkte bieten. Aber
hier scheint ein Irrtum untergelaufen zu sein und den Erklärungen der
Minister eine Verwechselung zugrunde zu liegen. Es sind nämlich zwar über
die Rechtsverhältnisse des Kammergutes auf Veranlassung der Landstände
im Jahre 1849 von drei Seiten Gutachten durch das Ministerium eingezogen
und der staatsrechtlichen Kommission des Landtages mitgeteilt; zu ihren Ver-
fassern gehörten auch zwei der in der Sitzung vom 9. Dezember 1882 ge-
nannten Juristen, Schmidt und Hettling, während das dritte Erachten nicht
von Breymann herrührt, sondern vom Domänendirektor Pricelius (ehemaligem
Landsyndikus). Dagegen hat nach Ausweis der Registraturen des Staats-
ministeriums, des Landeshauptarchivs, der Kammer und der Museumsverwaltung
über die Wolfenbütteler Bibliothek und das Museum sich nur Schmidt auf Er-
fordern gutachtlich geäußert, und zwar über das Museum zu wiederholten Malen,
anfänglich mit besonderer Rücksicht auf das mantuanische Gefäß. In seinen
Ausarbeitungen, deren letzte aus dem Jahre 1873 stammt, nimmt er für beide
hier in Betracht kommende Sammlungen allerdings die Fideikommißeigenschaft
mit Entschiedenheit in Anspruch.
Soviel zunächst das Museum anlangt, so liegen hier die Verhältnisse
zweifellos ungleich verwickelter als bei der Wolfenbütteler Bibliothek. Der
Ausgangspunkt Hampes, daß die Salzdahlumer Gemälde und die sonstigen
Kunstschätze des Herzogs Anton Ulrich den Stamm zum späteren Museum
abgegeben hätten, ist nicht haltbar, und damit wird auch die Folgerung, daß
alle späteren Erwerbungen dem gleichen rechtlichen Gesichtspunkte wie jener
Grundstock zu unterstellen seien, hinfällig — ganz abgesehen von den Ein-
wendungen, die man gegen eine so weitgreifende Ausdehnung der an und für
sich nicht unbestrittenen Lehre von den Sachgesamtheiten würde erheben dürfen.
Insbesondere die Salzdahlumer Gemäldesammlung ist in ihrem bereits stark
gelichteten Bestande dem Museum erst einverleibt worden, nachdem dieses als
„Kunst= und Naturalienkabinett“ schon manche Jahrzehnte zuvor vom Herzog
Karl I. ins Dasein gerufen war. Eher möchten — nach den in den Akten der
Museumsverwaltung befindlichen Aufzeichnungen des Hofrats Eigener und den
damit übereinstimmenden Berichten Schmidts — die vom Herzog Ferdinand
Albrecht I. auf dem Schloß zu Bevern, vornehmlich in seiner „Kunstkammer“
zusammengebrachten Pretiosen (darunter das mantuanische Gesäß), Gemälde
und andere Seltenheiten den Stamm des Museums gebildet haben. lber diese
Sammlungen haben sich Ferdinand Albrechts hinterbliebene Söhne, die Her-
zöge Ferdinand Albrecht II. und Ernst Ferdinand, in der Punktation vom
29. Dezember 1712 dahin verständigt, daß die zur fürstlichen Bibliothek und
Kunstkammer gehörigen Bücher und Sachen, die Gemälde in der Schloß-
kapelle, Bilder und Kupferstiche „in beständiger Communion“" bleiben sollten
und daß die Gemälde in den Gemächern zwar „transportiret“ werden dürften,
jedoch, solange es den beiden Herzögen und deren Posterität beliebe, unter
Fortdauer des Gemeinbesitzes. In einem Nachtrage (vom 18. Februar 1713)
war das Wort Posterität noch dahin erläutert, daß darunter uterque sexus