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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Author:
Rhamm, Albert von
Place of publication:
Braunschweig
Publisher:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
braunschweig
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 222. - Fortsetzung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • § 211. - 1. Rechtsgleichheit der anerkannten christlichen Confessionen.
  • § 212. - 2. Oberaufsicht des Staats.
  • § 213. - 3. Kirchengewalt in der evangelisch-lutherischen Kirche.
  • § 214. - Fortsetzung.
  • § 215. - 4. Kirchengewalt in den anderen christlichen Kirchen.
  • § 216. - 5. Sicherung des Vermögens der Kirchen, Schulen und Stiftungen.
  • § 217. - Fortsetzung.
  • § 218. - 6. Verwaltung dieses Vermögens.
  • § 219. - 7. Von dem Kloster- und dem Studienfonds. - a) Vereinigung dieser Fonds.
  • § 220. - b) Verwaltung.
  • § 221. - c) Verwendung dieses Reinertrages.
  • § 222. - Fortsetzung.
  • § 223. - d) Mitwirkung der Stände.
  • § 224. - e) Veräußerungen.
  • § 225. - f) Vorbehalt.
  • § 226. - 8. Von den Kirchen- und Schuldienern. - a) Deren Bestellung und Bestätigung.
  • § 227. - b) Deren Schutz
  • § 228. - c) Deren vorgesetzte Behörden.
  • § 229. - d) Deren Suspension, Entlassung und Absetzung.
  • § 230. - 9. Sorge für den öffentlichen Unterricht.
  • § 231. - Schlußbestimmungen.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 324 — 
genommen wurde, zweifellos die dankenswertesten Anhaltspunkte bieten. Aber 
hier scheint ein Irrtum untergelaufen zu sein und den Erklärungen der 
Minister eine Verwechselung zugrunde zu liegen. Es sind nämlich zwar über 
die Rechtsverhältnisse des Kammergutes auf Veranlassung der Landstände 
im Jahre 1849 von drei Seiten Gutachten durch das Ministerium eingezogen 
und der staatsrechtlichen Kommission des Landtages mitgeteilt; zu ihren Ver- 
fassern gehörten auch zwei der in der Sitzung vom 9. Dezember 1882 ge- 
nannten Juristen, Schmidt und Hettling, während das dritte Erachten nicht 
von Breymann herrührt, sondern vom Domänendirektor Pricelius (ehemaligem 
Landsyndikus). Dagegen hat nach Ausweis der Registraturen des Staats- 
ministeriums, des Landeshauptarchivs, der Kammer und der Museumsverwaltung 
über die Wolfenbütteler Bibliothek und das Museum sich nur Schmidt auf Er- 
fordern gutachtlich geäußert, und zwar über das Museum zu wiederholten Malen, 
anfänglich mit besonderer Rücksicht auf das mantuanische Gefäß. In seinen 
Ausarbeitungen, deren letzte aus dem Jahre 1873 stammt, nimmt er für beide 
hier in Betracht kommende Sammlungen allerdings die Fideikommißeigenschaft 
mit Entschiedenheit in Anspruch. 
Soviel zunächst das Museum anlangt, so liegen hier die Verhältnisse 
zweifellos ungleich verwickelter als bei der Wolfenbütteler Bibliothek. Der 
Ausgangspunkt Hampes, daß die Salzdahlumer Gemälde und die sonstigen 
Kunstschätze des Herzogs Anton Ulrich den Stamm zum späteren Museum 
abgegeben hätten, ist nicht haltbar, und damit wird auch die Folgerung, daß 
alle späteren Erwerbungen dem gleichen rechtlichen Gesichtspunkte wie jener 
Grundstock zu unterstellen seien, hinfällig — ganz abgesehen von den Ein- 
wendungen, die man gegen eine so weitgreifende Ausdehnung der an und für 
sich nicht unbestrittenen Lehre von den Sachgesamtheiten würde erheben dürfen. 
Insbesondere die Salzdahlumer Gemäldesammlung ist in ihrem bereits stark 
gelichteten Bestande dem Museum erst einverleibt worden, nachdem dieses als 
„Kunst= und Naturalienkabinett“ schon manche Jahrzehnte zuvor vom Herzog 
Karl I. ins Dasein gerufen war. Eher möchten — nach den in den Akten der 
Museumsverwaltung befindlichen Aufzeichnungen des Hofrats Eigener und den 
damit übereinstimmenden Berichten Schmidts — die vom Herzog Ferdinand 
Albrecht I. auf dem Schloß zu Bevern, vornehmlich in seiner „Kunstkammer“ 
zusammengebrachten Pretiosen (darunter das mantuanische Gesäß), Gemälde 
und andere Seltenheiten den Stamm des Museums gebildet haben. lber diese 
Sammlungen haben sich Ferdinand Albrechts hinterbliebene Söhne, die Her- 
zöge Ferdinand Albrecht II. und Ernst Ferdinand, in der Punktation vom 
29. Dezember 1712 dahin verständigt, daß die zur fürstlichen Bibliothek und 
Kunstkammer gehörigen Bücher und Sachen, die Gemälde in der Schloß- 
kapelle, Bilder und Kupferstiche „in beständiger Communion“" bleiben sollten 
und daß die Gemälde in den Gemächern zwar „transportiret“ werden dürften, 
jedoch, solange es den beiden Herzögen und deren Posterität beliebe, unter 
Fortdauer des Gemeinbesitzes. In einem Nachtrage (vom 18. Februar 1713) 
war das Wort Posterität noch dahin erläutert, daß darunter uterque sexus
	        

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