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Neunzehn Tausend Thaler in Golde,
Zweimal Hundert und Achtzehn Tausend Thaler in Con—
ventionsmünze!)
festgesetzt und soll in monatlichen Raten aus der Hergogl.
Cammerkasse an die Herzogl. Hofstaatscasse eingezahlt werden?).
[Daneben verbleiben dem Landesfürsten die Zinsen des auf
dem Cammergute haftenden Bevernschen Capitals von 100 000 Thlr.
Gold, welches nach einer, von des Herzogs Carl Friedrich
Ferdinand von Bevern Durchlaucht unter dem 25. October
1782 getroffenen Disposition als ein Fideicommiß auf die ältere
Linie übergegangen und wovon dem jedesmaligen Landesfürsten
aus dieser Linie die Zinsen mit Fünf Tausend Thaler in
Golde gebühren]). Während der nächsten sechs Jahre wollen
jedoch des jetzt regierenden Herzogs Durchlaucht von der Summe
zu 237000 Thaler den Betrag von fünf und zwanzig Tausend
Thalern in Conventionsmünze jährlich absetzen und geschehen
lassen, daß solcher zur Bestreitung der Kosten des Schloßbaues
oder zu anderen Staatszwecken verwendet werde.
1) Über die Verhandlungen, die zur Feststellung dieser Summe geführt
haben, vgl. S. 42 f. — Im Jahre 1849 hatte der Herzog Wilhelm mit Rück-
sicht auf die damalige Bedrängnis der Staatsfinanzen, vielleicht aber auch, um
unliebsamen Anträgen der Stände vorzubeugen, als Zuschuß zu den Staats-
lasten 15.000 Taler aus der Hofstaatskasse bewilligt. Die Finanzkommission
erkannte, als sie über die Etats berichtete, ihrer Versicherung nach diese Frei-
gebigkeit „dankbar“ an als „einen neuen Beweis landesväterlicher, selbst zu
persönlichen Opfern bereitwilliger Fürsorge des verehrten Fürsten für das Wohl
eines ihm treu ergebenen Volkes“, sah sich aber trotzdem „in die unabweisliche
Notwendigkeit versetzt, jene Opfer in erhöhtem Maße in Anspruch zu nehmen“,
weil die Staatsausgaben fortwährend erheblich gestiegen, die Einnahmen zum
großen Teil von schwankender Natur seien, die meisten neuerdings dem
Staat erwachsenen außerordentlichen Ausgaben, falls im Jahre 1832 die
Sonderung des fürstlichen vom Staatshaushalte nicht stattgefunden hätte, ohne-
hin vom Einkommen des Landesfürsten zu decken gewesen sein würden und
schließlich die Stellung der Regierungen der Einzelstaaten durch die Schaffung
einer Reichszentralgewalt eine wesentlich veränderte geworden sei. Die Kom-
mission trug daher, nachdem die unter der Hand eingeleiteten Verhandlungen
Erfolg nicht weiter gehabt hatten, darauf an, daß der Herzog vom Staats-
ministerium zu einer den Bedürfnissen der Hauptfinanzkasse entsprechenden
Vermehrung der aus der Hofstaatskasse bewilligten Zuschüsse veranlaßt werden
möge (Bericht vom 29. April 1849, Anl. 1 zu Prot. 14 des 6. ordentl.