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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 341 — 
Neunzehn Tausend Thaler in Golde, 
Zweimal Hundert und Achtzehn Tausend Thaler in Con— 
ventionsmünze!) 
festgesetzt und soll in monatlichen Raten aus der Hergogl. 
Cammerkasse an die Herzogl. Hofstaatscasse eingezahlt werden?). 
[Daneben verbleiben dem Landesfürsten die Zinsen des auf 
dem Cammergute haftenden Bevernschen Capitals von 100 000 Thlr. 
Gold, welches nach einer, von des Herzogs Carl Friedrich 
Ferdinand von Bevern Durchlaucht unter dem 25. October 
1782 getroffenen Disposition als ein Fideicommiß auf die ältere 
Linie übergegangen und wovon dem jedesmaligen Landesfürsten 
aus dieser Linie die Zinsen mit Fünf Tausend Thaler in 
Golde gebühren]). Während der nächsten sechs Jahre wollen 
jedoch des jetzt regierenden Herzogs Durchlaucht von der Summe 
zu 237000 Thaler den Betrag von fünf und zwanzig Tausend 
Thalern in Conventionsmünze jährlich absetzen und geschehen 
lassen, daß solcher zur Bestreitung der Kosten des Schloßbaues 
oder zu anderen Staatszwecken verwendet werde. 
1) Über die Verhandlungen, die zur Feststellung dieser Summe geführt 
haben, vgl. S. 42 f. — Im Jahre 1849 hatte der Herzog Wilhelm mit Rück- 
sicht auf die damalige Bedrängnis der Staatsfinanzen, vielleicht aber auch, um 
unliebsamen Anträgen der Stände vorzubeugen, als Zuschuß zu den Staats- 
lasten 15.000 Taler aus der Hofstaatskasse bewilligt. Die Finanzkommission 
erkannte, als sie über die Etats berichtete, ihrer Versicherung nach diese Frei- 
gebigkeit „dankbar“ an als „einen neuen Beweis landesväterlicher, selbst zu 
persönlichen Opfern bereitwilliger Fürsorge des verehrten Fürsten für das Wohl 
eines ihm treu ergebenen Volkes“, sah sich aber trotzdem „in die unabweisliche 
Notwendigkeit versetzt, jene Opfer in erhöhtem Maße in Anspruch zu nehmen“, 
weil die Staatsausgaben fortwährend erheblich gestiegen, die Einnahmen zum 
großen Teil von schwankender Natur seien, die meisten neuerdings dem 
Staat erwachsenen außerordentlichen Ausgaben, falls im Jahre 1832 die 
Sonderung des fürstlichen vom Staatshaushalte nicht stattgefunden hätte, ohne- 
hin vom Einkommen des Landesfürsten zu decken gewesen sein würden und 
schließlich die Stellung der Regierungen der Einzelstaaten durch die Schaffung 
einer Reichszentralgewalt eine wesentlich veränderte geworden sei. Die Kom- 
mission trug daher, nachdem die unter der Hand eingeleiteten Verhandlungen 
Erfolg nicht weiter gehabt hatten, darauf an, daß der Herzog vom Staats- 
ministerium zu einer den Bedürfnissen der Hauptfinanzkasse entsprechenden 
Vermehrung der aus der Hofstaatskasse bewilligten Zuschüsse veranlaßt werden 
möge (Bericht vom 29. April 1849, Anl. 1 zu Prot. 14 des 6. ordentl.
	        

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