Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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unzulänglichen Mitteln des Bauetats dem Kammer- und Klosterkapitalfonds 
entnommen und werden ihnen jährlich mit 2 Proz. aus den laufenden Ein- 
nahmen des Kammerguts und des Kloster= und Studienfonds zurüückerstattet (val. 
Verhandlungen des 21. ordentl. Landtages Anl. 35, L.-A. von 1892 Nr. 61 
Art. 6, von 1901 Nr. 33 Art. 71, von 1903 Nr. 37 Art. 12). 
3) Dem unter Nr. 2 zur Verfügung gestellten Höchstbetrage von 15.000 Tlr. 
Konv.-Münze entspricht jetzt eine Summe von 46 250 Mk. Auch bei den 
Forstkulturen hat vielfach durch weitere Zuschüsse nachgeholfen werden müssen; 
eine Erhöhung der regelmäßigen Jahressumme war schon in den 40 er Jahren 
in Aussicht genommen (L.-A. vom 6. Mai 1845 Art. 6), hat aber nicht statt- 
gefunden. Der etatmäßige Bedarf ist gegenwärtig auf fast 200 000 Mk. jähr- 
lich angewachsen. 
4) Bzw. der Herzogl. Kammer, Direktion der Bergwerke (Gesetz vom 
19. März 1850 Nr. 10, §5 3 und 6). 
Art. 11. 
Die den Unterthanen aus dem Cammergute bisher bewilligten 
Natural-Unterstützungen an Bau-, Nutz= und Brennholze, Zins- 
korn, Steinen, Torf= und Braunkohlen können zwar in dem bis- 
herigen Umfange nach dem Gutbefinden der Herzogl. Landes- 
regierung ferner bewilligt werden!), es soll jedoch der in der 
Anlage H. nach einem dreijährigen Durchschnitte berechnete Be- 
trag der Kornunterstützungen und der daselbst berechnete Werth 
der übrigen Natural-Unterstützungen ohne ständische Bewilligung 
nicht überschritten werden. 
1) Über Ursprung dieser Unterstltzungen und die spätere Entwickelung der 
fraglichen Verhältnisse pgl. K. Zuimmermann, Die geschichtliche Entwickelung 
der öffentlichen Armenpflege im Herzogtum Braunschweig in den Beiträgen zur 
Statistik des Herzogtums, Heft 7, S. 25 bis 31. Die Zins-(Brot-) Korn- 
unterstützungen werden seit dem Jahre 1846 allgemein in Geld verabreicht. 
Die Kornunterstützungen wurden, nachdem in früherer Zeit ein wechselnder und 
den Umständen nach oft ermäßigter Teil vom Klosterfonds gefordert war, schon 
seit den Etats des 1. ordentl. Landtages mit 7/10 auf den Kammer-, und mit 
310 auf den Klosterfonds verteilt. Die Holzunterstützungen bestanden von 
vornherein nicht in freier Bewilligung von Holz, sondern im Erlaß des eigent- 
lichen Forstzinses; die Brennholzunterstützungen werden meist noch durch 
Naturallieferung geleistet, wogegen an Stelle der letzteren bei den Bau- und 
Nutzholzunterstützungen schon seit einer Reihe von Jahren Geldentschädigungen 
getreten sind, bis ein Ministerialreskript vom 24. Oktober 1876 auch diese 
beseitigte und verfügte, daß die zum bisherigen Zweck verausgabten Beträge zur 
Bewilligung von Bauprämien zu verwenden seien. Die Steinnnterstützungen
	        
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