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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 352 — 
unzulänglichen Mitteln des Bauetats dem Kammer- und Klosterkapitalfonds 
entnommen und werden ihnen jährlich mit 2 Proz. aus den laufenden Ein- 
nahmen des Kammerguts und des Kloster= und Studienfonds zurüückerstattet (val. 
Verhandlungen des 21. ordentl. Landtages Anl. 35, L.-A. von 1892 Nr. 61 
Art. 6, von 1901 Nr. 33 Art. 71, von 1903 Nr. 37 Art. 12). 
3) Dem unter Nr. 2 zur Verfügung gestellten Höchstbetrage von 15.000 Tlr. 
Konv.-Münze entspricht jetzt eine Summe von 46 250 Mk. Auch bei den 
Forstkulturen hat vielfach durch weitere Zuschüsse nachgeholfen werden müssen; 
eine Erhöhung der regelmäßigen Jahressumme war schon in den 40 er Jahren 
in Aussicht genommen (L.-A. vom 6. Mai 1845 Art. 6), hat aber nicht statt- 
gefunden. Der etatmäßige Bedarf ist gegenwärtig auf fast 200 000 Mk. jähr- 
lich angewachsen. 
4) Bzw. der Herzogl. Kammer, Direktion der Bergwerke (Gesetz vom 
19. März 1850 Nr. 10, §5 3 und 6). 
Art. 11. 
Die den Unterthanen aus dem Cammergute bisher bewilligten 
Natural-Unterstützungen an Bau-, Nutz= und Brennholze, Zins- 
korn, Steinen, Torf= und Braunkohlen können zwar in dem bis- 
herigen Umfange nach dem Gutbefinden der Herzogl. Landes- 
regierung ferner bewilligt werden!), es soll jedoch der in der 
Anlage H. nach einem dreijährigen Durchschnitte berechnete Be- 
trag der Kornunterstützungen und der daselbst berechnete Werth 
der übrigen Natural-Unterstützungen ohne ständische Bewilligung 
nicht überschritten werden. 
1) Über Ursprung dieser Unterstltzungen und die spätere Entwickelung der 
fraglichen Verhältnisse pgl. K. Zuimmermann, Die geschichtliche Entwickelung 
der öffentlichen Armenpflege im Herzogtum Braunschweig in den Beiträgen zur 
Statistik des Herzogtums, Heft 7, S. 25 bis 31. Die Zins-(Brot-) Korn- 
unterstützungen werden seit dem Jahre 1846 allgemein in Geld verabreicht. 
Die Kornunterstützungen wurden, nachdem in früherer Zeit ein wechselnder und 
den Umständen nach oft ermäßigter Teil vom Klosterfonds gefordert war, schon 
seit den Etats des 1. ordentl. Landtages mit 7/10 auf den Kammer-, und mit 
310 auf den Klosterfonds verteilt. Die Holzunterstützungen bestanden von 
vornherein nicht in freier Bewilligung von Holz, sondern im Erlaß des eigent- 
lichen Forstzinses; die Brennholzunterstützungen werden meist noch durch 
Naturallieferung geleistet, wogegen an Stelle der letzteren bei den Bau- und 
Nutzholzunterstützungen schon seit einer Reihe von Jahren Geldentschädigungen 
getreten sind, bis ein Ministerialreskript vom 24. Oktober 1876 auch diese 
beseitigte und verfügte, daß die zum bisherigen Zweck verausgabten Beträge zur 
Bewilligung von Bauprämien zu verwenden seien. Die Steinnnterstützungen
	        

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