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nellen Formen zu schützen. „Darin besteht hauptsächlich die bürgerliche Frei-
heit, daß ohne gesetzlichen Grund niemandem ein wohlerworbenes Recht ohne
seine Zustimmung entzogen werden kann. Dieser gerechte Grundsatz ist so alt
als unsere deutschen Rechtsinstitute; er findet sich in der Verfassung jeder Dorf-
gemeinde, wie in der ehemaligen Reichsverfassung und in der deutschen Bundes-
akte. Man wird ihn nie ungestraft verletzen, und indem man ihn in Zweifel
stellt, macht man alle Rechtsverhältnisse wanken.“ Infolge der veränderten
Zusammensetzung der Ständeversammlung ist das Recht der Regierung, den
Landtag aufzulösen, aus den neueren Verfassungsurkunden in den Entwurf auf-
genommen (5§ 160). Die landständischen Verhandlungen sollen ohne Verzug
durch den Druck bekannt gemacht werden (§5 161).
Der letzte Titel enthält nur noch einige allgemeine Bestimmungen, nament-
lich über den Erlaß der Reversalen (§ 194), die Einsetzung eines Kompromiß-
gerichts bei einem entstehenden Streit über die Auslegung der Verfassung (§ 196)
und über die Zahlung von Tagegeldern an die Abgeordneten (§ 197).
Der Entwurf2) gelangte sogleich nach der Eröffnung des Landtags an
die Stände und ist von den beiden Sektionen, die sich zu diesem Zwecke, nicht
ohne Bedenken über die verfassungsmäßige Zulässigkeit eines solchen Verfahrens,
vereinigt hatten, unter dem Vorsitz des Schatzrats v. Plessen 5) vom 1. Oktober
1831 an einer allgemeinen Beratung unterzogen. Sie diente dazu, die Ansichten
der Versammlung über die hauptsächlichen Neuerungen des Entwurfs zu klären
und der zur näheren Vorprüfung desselben niederzusetzenden Kommission für
eine Reihe von Fragen bestimmte Wünsche und Anleitungen mit auf den Weg
zu geben. Schon in der ersten Sitzung stellte sich über die Beseitigung der bis-
herigen Sektionen und die Aufhebung des Übergewichts der Nitterschaft all-
seitiges Einverständnis heraus, dagegen hielt man für zweckmäßig, anstatt der
vom Landesherrn ernannten Prälaten gewählte Vertreter der höheren Wissen-
schaften in die Landschaft zu entsenden. Die in der Vorlage gegebenen Bestim-
mungen üÜiber die Art und Weise der zu bewirkenden Trennung des fürstlichen
und des Staatshaushalts hielt man für bedenklich und schritt zur Wahl einer
1) An die Zeit der alten Stände — pvgl. oben S. 16, Anm. 1 — erinnert der
§ 149 des Entwurfs: „Im Verhandlungssaal werden den Abgeordneten der Ritter-
schaft und zwei bisher zur ersten Sektion der Stände gehörigen Prälaten die Plätze
zur Rechten, den Abgeordneten der Städte und zweien Prälaten von der ersten und
zweiten Sektion in der Mitte und den Abgeordneten der Freisassen und Bauern nebst
den zwei übrigen Prälaten zur Linken angewiesen. Welche Abgeordnete der Prälaten
denen der Nitterschaft, der Städte und Bauern beizuordnen seien, bestimmt die Landes-
regierung.“ Prophete rechts, Prophete links, das Weltkind in der Mitten! — Der
Paragraph ist auf Antrag der Kommission gestrichen.
2) Eine Rezension desselben, die auf die späteren Anträge der Stände wohl
nicht ohne Einfluß geblieben ist, enthält die Schrift des seinerzeit angesehenen liberalen
Publizisten Pölitz, Votum über den Entwurf der revidierten Landschaftsordnung
des Herzogtums Braunschweig, 1831.
5) Des Präsidenten der ersten Sektion; den Vorsitz in der zweiten führte der
Magistratsdirektor Bode-Braunschweig.