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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Einleitender Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 40 — 
nellen Formen zu schützen. „Darin besteht hauptsächlich die bürgerliche Frei- 
heit, daß ohne gesetzlichen Grund niemandem ein wohlerworbenes Recht ohne 
seine Zustimmung entzogen werden kann. Dieser gerechte Grundsatz ist so alt 
als unsere deutschen Rechtsinstitute; er findet sich in der Verfassung jeder Dorf- 
gemeinde, wie in der ehemaligen Reichsverfassung und in der deutschen Bundes- 
akte. Man wird ihn nie ungestraft verletzen, und indem man ihn in Zweifel 
stellt, macht man alle Rechtsverhältnisse wanken.“ Infolge der veränderten 
Zusammensetzung der Ständeversammlung ist das Recht der Regierung, den 
Landtag aufzulösen, aus den neueren Verfassungsurkunden in den Entwurf auf- 
genommen (5§ 160). Die landständischen Verhandlungen sollen ohne Verzug 
durch den Druck bekannt gemacht werden (§5 161). 
Der letzte Titel enthält nur noch einige allgemeine Bestimmungen, nament- 
lich über den Erlaß der Reversalen (§ 194), die Einsetzung eines Kompromiß- 
gerichts bei einem entstehenden Streit über die Auslegung der Verfassung (§ 196) 
und über die Zahlung von Tagegeldern an die Abgeordneten (§ 197). 
Der Entwurf2) gelangte sogleich nach der Eröffnung des Landtags an 
die Stände und ist von den beiden Sektionen, die sich zu diesem Zwecke, nicht 
ohne Bedenken über die verfassungsmäßige Zulässigkeit eines solchen Verfahrens, 
vereinigt hatten, unter dem Vorsitz des Schatzrats v. Plessen 5) vom 1. Oktober 
1831 an einer allgemeinen Beratung unterzogen. Sie diente dazu, die Ansichten 
der Versammlung über die hauptsächlichen Neuerungen des Entwurfs zu klären 
und der zur näheren Vorprüfung desselben niederzusetzenden Kommission für 
eine Reihe von Fragen bestimmte Wünsche und Anleitungen mit auf den Weg 
zu geben. Schon in der ersten Sitzung stellte sich über die Beseitigung der bis- 
herigen Sektionen und die Aufhebung des Übergewichts der Nitterschaft all- 
seitiges Einverständnis heraus, dagegen hielt man für zweckmäßig, anstatt der 
vom Landesherrn ernannten Prälaten gewählte Vertreter der höheren Wissen- 
schaften in die Landschaft zu entsenden. Die in der Vorlage gegebenen Bestim- 
mungen üÜiber die Art und Weise der zu bewirkenden Trennung des fürstlichen 
und des Staatshaushalts hielt man für bedenklich und schritt zur Wahl einer 
  
1) An die Zeit der alten Stände — pvgl. oben S. 16, Anm. 1 — erinnert der 
§ 149 des Entwurfs: „Im Verhandlungssaal werden den Abgeordneten der Ritter- 
schaft und zwei bisher zur ersten Sektion der Stände gehörigen Prälaten die Plätze 
zur Rechten, den Abgeordneten der Städte und zweien Prälaten von der ersten und 
zweiten Sektion in der Mitte und den Abgeordneten der Freisassen und Bauern nebst 
den zwei übrigen Prälaten zur Linken angewiesen. Welche Abgeordnete der Prälaten 
denen der Nitterschaft, der Städte und Bauern beizuordnen seien, bestimmt die Landes- 
regierung.“ Prophete rechts, Prophete links, das Weltkind in der Mitten! — Der 
Paragraph ist auf Antrag der Kommission gestrichen. 
2) Eine Rezension desselben, die auf die späteren Anträge der Stände wohl 
nicht ohne Einfluß geblieben ist, enthält die Schrift des seinerzeit angesehenen liberalen 
Publizisten Pölitz, Votum über den Entwurf der revidierten Landschaftsordnung 
des Herzogtums Braunschweig, 1831. 
5) Des Präsidenten der ersten Sektion; den Vorsitz in der zweiten führte der 
Magistratsdirektor Bode-Braunschweig.
	        

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