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großen Teiles der Landeseinwohner betreten habe und die höheren politischen
Gründe, die ihn veranlaßt hätten, in sehr verstärktem Maße fortdauerten,
und machte auch sonst aus seiner Abneigung gegen eine „neumodige“ Ver-
fassung kein Hehl 1). Als dann aber die Kommission dem Ministerium eine
„vorläufige Zusammenstellung der Grundprinzipien, auf deren Aufnahme in die
Landschaftsordnung sie ihre ferneren Anträge richten müsse" 2), mit der Bitte
einreichte, daß die Regierung zur Vervollständigung des Grundgesetzes auch die
Bestimmungen zusammentragen lassen möge, die über Regierungsform, Unteil-
barkeit des Landes, Thronfolge, Regentschaft und dergleichen im pactum
Henrico-Wilbelminum und anderen Hausverträgen enthalten seien 3), unter-
warf er diese Vorschläge im einzelnen wohl einer scharfen Kritik und beseitigte
manches, was ihm mit dem „monarchischen Prinzip“ nicht im Einklang zu
stehen schien, doch beharrte er nicht länger bei der grundsätzlichen Verneinung.
Nach wiederholten Verhandlungen mit den Deputierten der Kommission
(Bruns, Hettling, v. Cramm) ließ er Anfang Juli 1832 dieser selbst eine auf
der Grundlage ihrer Vorschläge zusammengestellte „Neue Redaktion der Land-
schaftsordnung“ (zweiter Entwurf) zugehen, die den gesamten Rechtsstoff in
sich aufgenommen hatte, welcher uns gegenwärtig in der neuen Landschafts-
ordnung vorliegt, und die auch in der Einteilung in Kapitel und Abschnitte,
wie in der Reihenfolge der einzelnen Paragraphen ihr völlig gleicht. In Be-
ziehung auf die Zusammensetzung der Ständeversammlung enthält sie wesentliche
Unterschiede von der früheren Vorlage. Die Zahl der Abgeordneten der Ritter-
schaft und der Freisassen und Bauern ist je um drei, die der Städte um einen
Abgeordneten vermindert, die Vertretung der Prälaten, soweit sie auf Er-
nennung seitens des Landesherrn beruht, den Wünschen der Stände gemäß
beseitigt. Die der Ritterschaft, den Städten, den Freisassen und Bauern ver-
bliebenen Abgeordneten müssen nun sämtlich aus diesen drei Standesklassen
1) In seinen Bemerkungen zum Kommissionsentwurf heißt es: „Überdies lehrt
auch schon jetzt die Erfahrung, daß die schönen allgemeinen Phrasen, die zu einer
solchen Verfassung gehören, und die eigentlich keinen praktischen Wert haben, doch
gerade ihrer Allgemeinheit wegen eines großen Mißbrauchs fähig sind, wie denn
z. B. in Hessen aus der Freiheit der Person das Recht der Zivilbedienten abgeleitet
wird, dem Landesfürsten mit großen Schnurrbärten wider dessen Willen vor die
Augen zu kommen. Es wird daher notwendig sein, auf dem eingeschlagenen Wege
zu bleiben."“ «
2) Diese Zusammenstellung, die von Bruns herrührt, handelt in ihren ein-
zelnen Teilen 1. von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landeseinwohner;
2. vom Staatsdienst; 3. von der Rechtspflege; 4. von Kirchen, Unterrichtsanstalten
und milden Stiftungen; 5. von den Gemeinden und Gemeindebehörden, entsprechend
den Kapiteln II (§ 24 bis 40), V (§ 153 bis 160), VII (§ 191 bis 210), VIII
(6 211 bis 230) und III (§ 40 bis 56) des jetzigen Inhaltes der N. L.-O. Die
Kapitel IV (§57 bis 152) und — wenigstens in den grundlegenden Bestimmungen —
VI (161 bis 190) lagen im Entwurfe der revidierten L.-O. bereits vor; die gleich-
falls darin enthaltenen Bestimmungen über das Wahlverfahren und die Geschäfts-
ordnung sind in besondere Gesetze übertragen.
5) Das spätere Kapitel 1 (§ 1 bis 23) der N. L.-O.