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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Einleitender Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 50 — 
großen Teiles der Landeseinwohner betreten habe und die höheren politischen 
Gründe, die ihn veranlaßt hätten, in sehr verstärktem Maße fortdauerten, 
und machte auch sonst aus seiner Abneigung gegen eine „neumodige“ Ver- 
fassung kein Hehl 1). Als dann aber die Kommission dem Ministerium eine 
„vorläufige Zusammenstellung der Grundprinzipien, auf deren Aufnahme in die 
Landschaftsordnung sie ihre ferneren Anträge richten müsse" 2), mit der Bitte 
einreichte, daß die Regierung zur Vervollständigung des Grundgesetzes auch die 
Bestimmungen zusammentragen lassen möge, die über Regierungsform, Unteil- 
barkeit des Landes, Thronfolge, Regentschaft und dergleichen im pactum 
Henrico-Wilbelminum und anderen Hausverträgen enthalten seien 3), unter- 
warf er diese Vorschläge im einzelnen wohl einer scharfen Kritik und beseitigte 
manches, was ihm mit dem „monarchischen Prinzip“ nicht im Einklang zu 
stehen schien, doch beharrte er nicht länger bei der grundsätzlichen Verneinung. 
Nach wiederholten Verhandlungen mit den Deputierten der Kommission 
(Bruns, Hettling, v. Cramm) ließ er Anfang Juli 1832 dieser selbst eine auf 
der Grundlage ihrer Vorschläge zusammengestellte „Neue Redaktion der Land- 
schaftsordnung“ (zweiter Entwurf) zugehen, die den gesamten Rechtsstoff in 
sich aufgenommen hatte, welcher uns gegenwärtig in der neuen Landschafts- 
ordnung vorliegt, und die auch in der Einteilung in Kapitel und Abschnitte, 
wie in der Reihenfolge der einzelnen Paragraphen ihr völlig gleicht. In Be- 
ziehung auf die Zusammensetzung der Ständeversammlung enthält sie wesentliche 
Unterschiede von der früheren Vorlage. Die Zahl der Abgeordneten der Ritter- 
schaft und der Freisassen und Bauern ist je um drei, die der Städte um einen 
Abgeordneten vermindert, die Vertretung der Prälaten, soweit sie auf Er- 
nennung seitens des Landesherrn beruht, den Wünschen der Stände gemäß 
beseitigt. Die der Ritterschaft, den Städten, den Freisassen und Bauern ver- 
bliebenen Abgeordneten müssen nun sämtlich aus diesen drei Standesklassen 
  
1) In seinen Bemerkungen zum Kommissionsentwurf heißt es: „Überdies lehrt 
auch schon jetzt die Erfahrung, daß die schönen allgemeinen Phrasen, die zu einer 
solchen Verfassung gehören, und die eigentlich keinen praktischen Wert haben, doch 
gerade ihrer Allgemeinheit wegen eines großen Mißbrauchs fähig sind, wie denn 
z. B. in Hessen aus der Freiheit der Person das Recht der Zivilbedienten abgeleitet 
wird, dem Landesfürsten mit großen Schnurrbärten wider dessen Willen vor die 
Augen zu kommen. Es wird daher notwendig sein, auf dem eingeschlagenen Wege 
zu bleiben."“ « 
2) Diese Zusammenstellung, die von Bruns herrührt, handelt in ihren ein- 
zelnen Teilen 1. von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landeseinwohner; 
2. vom Staatsdienst; 3. von der Rechtspflege; 4. von Kirchen, Unterrichtsanstalten 
und milden Stiftungen; 5. von den Gemeinden und Gemeindebehörden, entsprechend 
den Kapiteln II (§ 24 bis 40), V (§ 153 bis 160), VII (§ 191 bis 210), VIII 
(6 211 bis 230) und III (§ 40 bis 56) des jetzigen Inhaltes der N. L.-O. Die 
Kapitel IV (§57 bis 152) und — wenigstens in den grundlegenden Bestimmungen — 
VI (161 bis 190) lagen im Entwurfe der revidierten L.-O. bereits vor; die gleich- 
falls darin enthaltenen Bestimmungen über das Wahlverfahren und die Geschäfts- 
ordnung sind in besondere Gesetze übertragen. 
5) Das spätere Kapitel 1 (§ 1 bis 23) der N. L.-O.
	        

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