Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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darüber  Beschluß  zu  fassen,  ob  nach  Maßgabe  des  8.  76  von  solchen  Kassen,  deren  Mit—
gliedschaft  von  der  Verpflichtung,  der  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  einer  Orts-Krankenkasse
  beizutreten,  befreit,  der  Austritt  von  Mitgliedern  bei  dieser  Meldestelle  angezeigt
  werden  soll,  um  eine  Kontrole  dafür  zu  schaffen,  daß  der  Uebertritt  in  anderweite
Krankenversicherung  für  das  ausgetretene  Mitglied  erfolgt.

d)  Streitigkeiten  über  Leistung  von  Beiträgen,  über  Unterstützungs=  und  Ersatz-Ansprüche.
(§.  58  des  Reichsgesetzes;  Art.  1  §.  4  und  Art.  3  des  Ausführungsgesetzes.)

27)  Die  Bestimmung  in  §.  58  Abs.  1  hinsichtlich  der  Entscheidung  von  Streitigkeiten
  über  die  Leistung  und  Einzahlung  von  Beiträgen  und  über  Unterstützungsansprüche
gilt  in  Folge  des  §.  15  des  Reichsgesetzes  (nachdem  durch  das  Ausführungsgesetz  vom
28.  Februar  1884  die  landesgesetzliche  Gemeinde=  Krankenversicherung  den  Bestimmungen
dieses  §.  15  entsprechend  geändert  worden  ist)  nur  für  die  Orts-Krankenkassen  und  die  denselben
  analog  zu  behandelnden  Betriebs=  (Fabrik-),  Bau=  und  Innungs-Krankenkassen,  nicht
aber  für  die  Gemeinde-Krankenversicherung.  Für  letztere  ist  die  Bestimmung  des  §.  58
Abs.  1  durch  Art.  1  §.  4  des  Ausführungsgesetzes  ersetzt.

Die  Bestimmung  in  §.  58  Abs.  2  hinsichtlich  der  Entscheidung  von  Streitigkeiten
über  Ersatzansprüche  ist  nach  näherer  Vorschrift  des  Art.  3  Abs.  2  und  3  des  Ausführungsgesetzes
  anzuwenden.

Betriebs-(Fabrik-)  Krankenkassen.
(§§.  59—68  des  Reichsgesetzes.)
a)  Errichtung  und  Beaufsichtigung.
(§§.  60—62,  64,  66  und  67  des  Reichsgesetzes.)

28)  Wird  für  einen  Betrieb,  in  welchem  50  oder  mehr  der  Versicherungspflicht
unterworfene  Personen  beschäftigt  sind,  von  der  Gemeindebehörde,  in  deren  Bezirk  die
Beschäftigung  stattfindet,  oder  von  der  Orts-Krankenkasse,  welcher  die  beschäftigten  Personen
angehören,  die  Errichtung  einer  Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkasse  beantragt,  so  sind  über
den  Antrag  die  in  §.  60  Abs.  2  bezeichneten  Betheiligten  zu  hören.  Die  Verhandlungen
sind  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörde  zu  pflegen.  Dem  Ermessen  derselben  ist  es
anheimgegeben,  ob  die  Aeußerung  sämmtlicher  von  dem  Unternehmer  beschäftigten  versicherungspflichtigen
  Personen  oder  von  gewählten  Vertretern  derselben  einzuholen  ist  und  in