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gewisse Anzahl regelrecht aufgenommener Brüder, und unter
ihnen wenigstens drei Meister, dabei beteiligen und die Ge-
nehmigung von Seite der Großloge des betreffenden Landes
(oder eines andern, falls sich dort keine solche befindet) er-
langen. Unumgänglich für jede Loge ist ein gedecktes,
d. h. gegen jeden Einblick und jedes Eindringen Unberechtigter
geschütztes Lokal. Reichere Logen besitzen eigene Häuser, oft
sehr geschmackvoll, selbst prächtig gebaute und eingerichtete,
andere mieten sich unter Vorsichtsmaßregeln ein. In diesem
Lokal befinden sich Räumlichkeiten für unceremonielle Zu-
sammenkünfte, oft auch Restaurationen, Bibliotheken, Archive,
vor allem aber die eigentliche Loge. Diese ist ein länglich
viereckiger Saal, der je nach dem örtlichen Geschmacke aus-
gestattet und mit maurerischen Sinnbildern verziert ist. Der
Anzug der die Versammlung besuchenden Brüder ist meist
schwarz, mit weißen Handschuhen, als Sinnbild der Reinheit
der Hände von ungerechtem Gut, und einer kurzen weißen
Lederschürze zur Erinnerung an die Entstehung des Bundes
aus den Genossenschaften der Steinmetzen und an die fort-
währende Pflicht der Arbeit. Anderweitige Insignien, sowie
Unterscheidungszeichen der Grade und der Beamten sind
den lokalen Abteilungen überlassen. In England und dessen
Kolonien, in Nordamerika, Belgien und Frankreich erscheinen
die Freimaurer bei festlichen Anläßen, z. B. bei Einweihung
eines Logenhauses, besonders aber bei Beerdigungen von
Brüdern, in vollem maurischem Schmuck unter Vortragung
ihrer Sinnbilder, öffentlich auf der Straße. In Deutschland
und der Schweiz verschmäht man solche unpassende öffentliche
Schaustellungen.
Die Logenversammlungen sind, je nach den daran Teil-
nehmenden, Lehrlings--, Gesellen= oder Meisterlogen. An
den Lehrlingslogen nehmen die Mitglieder aller Grade
teil; ihre Aufgabe ist die Beratung aller Logenverhältnisse
im allgemeinen, die Vornahme der Wahlen und die Auf-