Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Es  bleibt  der  Regierung  vorbehalten,  anstatt  der  monatlichen,  in  Zukunft
auch  eine  öftere,  höchstens  aber  die  wöchentliche  Bekanntmachung  der  Aktiva
und  Passiva,  insbesondere  der  Bestände  in  geprägtem  Gold  und  Silber,  Barren
u.  s.  w.  anzuordnen.

g.  38.

Ein  jedes  Direktionsmitglied  ist  befugt,  in  dringenden  Fallen  den  Praͤ-sidenten
  des  Verwaltungsrathes  zur  Berufung  einer  außerordentlichen  Sitzung
aufzufordern.

Die  Direktoren,  wie  alle  Angestellte  der  Bank,  sind  verpflichtet,  über  die
Geschäfte  derselben  unverbrüchliches  Stillschweigen  zu  beobachten.

Titel  VII.
Von  den  Generalversammlungen.

K.  39.

Die  ordentliche  Generalversammlung  der  Aktionaire  tritt  jedes  Jahr  im
Monat  März  zu  Danzig  zusammen.

Außerordentliche  Generalversammlungen  beruft  der  Verwaltungsrath,
wenn  er  es  für  nöthig  erachtet,  oder  wenn  die  Inhaber  von  wenigstens  fünfhundert
  Aktien  es  schriftlich  beim  Verwaltungsrathe  beantragen.

Die  erste  ordentliche  Generalversammlung  wird  sechs  Wochen
nach  Publikation  der  landesherrlichen  Bestaätigung  von  dem  provisorischen  Verwaltungsrathe
  (§.  22.)  berufen.

Alle  Einladungen  zu  allen  Generalversammlungen,  welche  die  Jeit  und
den  Ort  der  Versammlung  enthalten  müssen,  erläßt  der  Verwaltungsrath  durch
zweimalige  Bekanntmachung  in  den  F.  12.  benannten  Blättern,  wie  mireelst
Anschlages  an  der  Danziger  Börse;  die  erste  Bekanntmachung  muß  mindestens
vierzehn  Tage  vor  dem  Versammlungstage  inserirt  resp.  angeschlagen  werden.

Bei  der  Berufung  einer  auberordentlichen  Generalversammiung  müssen
die  Berathungsgegenstände  summarisch  bezeichnet  sein.

S.  40.

Die  Generalversammlung  besteht  aus  allen  denjenigen  Aktionairen,  welche
vor  dem  Tage  der  Generalversammlung  in  den  Büchern  der  Gesellschaft  eingetragen
  sind  (F.  8.).

In  der  Generalversammlung  bestimmt  sich  die  Zahl  der  Stimmen  der
Aktionaire  nach  der  Jahl  der  einem  jeden  von  ihnen  gehörigen  Aktien;  jedoch
geben  nur

1—  5  Aktien  Eine  Stimme,

6—10  zwei  Stimmen,
11—15  drei  2
15—20  vier  -

und