Full text : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

34  II.  Städteordnung.

werben,  sobald  sie  daselbst  eine  dieser  Steuern  zu  entrichten
  haben,  auch  die  gedachten  Zuschläge  zahlen?).
Wo  eine  Kommunalsteuer  anderer  Art  eingeführt  ist,
sind  dergleichen  Personen  bei  einem  Aufenthalt  von
mehr  als  drei  Monaten  im  Stadtbezirk  vom  Ablauf  des
dritten  Monats  an  zu  jener  Steuer  beizutragen  verpflichtet.
  Zu  den  auf  den  Grundbesitz  oder  auf  das
stehende  Gewerbe  gelegten  Lasten  sind  auch  die  in  §  3
erwähnten  Militärpersonen  verpflichtet,  wenn  sie  im
Stadtbezirk  mit  Grundeigenthum  angesessen  sind,  oder
ein  stehendes  Gewerbe  betreiben.  Von  anderen  direkten
Gemeindeabgaben  und  Lasten  sind  dieselben,  mit  Ausnahme
  der  Militärärzte  rücksichtlich  ihres  Einkommens
aus  einer  Civilpraxis,  frei;  von  Verbrauchssteuern  bleiben
nur  die  Militär-Speiseeinrichtungen  und  ähnliche  Anstalten
in  dem  bisherigen  Umfange  befreit.  Inwieweit  zu  den
Gemeindeabgaben  und  Lasten  auch  Waldungen  herangezogen
  werden  können,  ist  nach  den  besonderen  Verhältnissen
  derselben  zu  den  Gemeinden  zu  bemessen.  Der
Provinziallandtag  hat  darüber  nähere  Bestimmungen  zu
treffen,  welche  der  Genehmigung  des  Königs  bedürfen.
Bis  zum  Erlaß  solcher  Bestimmungen  können  Waldbesiter
  zu  den  Gemeindeabgaben  und  Lasten  in  höherem
Maße  als  seither  nicht  herangezogen  werden.  Die
im  §  2  des  Gesetzes  vom  24.  Februar  1850  be-9)

  Großjährige  Söhne,  welche  in  dem  Geschäfte  des  Vaters
thätig  sind  und  in  dessen  Hausstande  leben,  haben  Gemeindeeinkommensteuer
  zu  zahlen,  wenn  sie  außer  Wohnung,  Koft
und  Kleidung  baares  Einkommen  beziehen.