34 II. Städteordnung.
werben, sobald sie daselbst eine dieser Steuern zu entrichten
haben, auch die gedachten Zuschläge zahlen?).
Wo eine Kommunalsteuer anderer Art eingeführt ist,
sind dergleichen Personen bei einem Aufenthalt von
mehr als drei Monaten im Stadtbezirk vom Ablauf des
dritten Monats an zu jener Steuer beizutragen verpflichtet.
Zu den auf den Grundbesitz oder auf das
stehende Gewerbe gelegten Lasten sind auch die in § 3
erwähnten Militärpersonen verpflichtet, wenn sie im
Stadtbezirk mit Grundeigenthum angesessen sind, oder
ein stehendes Gewerbe betreiben. Von anderen direkten
Gemeindeabgaben und Lasten sind dieselben, mit Ausnahme
der Militärärzte rücksichtlich ihres Einkommens
aus einer Civilpraxis, frei; von Verbrauchssteuern bleiben
nur die Militär-Speiseeinrichtungen und ähnliche Anstalten
in dem bisherigen Umfange befreit. Inwieweit zu den
Gemeindeabgaben und Lasten auch Waldungen herangezogen
werden können, ist nach den besonderen Verhältnissen
derselben zu den Gemeinden zu bemessen. Der
Provinziallandtag hat darüber nähere Bestimmungen zu
treffen, welche der Genehmigung des Königs bedürfen.
Bis zum Erlaß solcher Bestimmungen können Waldbesiter
zu den Gemeindeabgaben und Lasten in höherem
Maße als seither nicht herangezogen werden. Die
im § 2 des Gesetzes vom 24. Februar 1850 be-9)
Großjährige Söhne, welche in dem Geschäfte des Vaters
thätig sind und in dessen Hausstande leben, haben Gemeindeeinkommensteuer
zu zahlen, wenn sie außer Wohnung, Koft
und Kleidung baares Einkommen beziehen.