Volltext : Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

sei.  Entstanden  waren  diese  Zweifel  durch  das  im  Artikel  3  der  Verfassung
des  Norddeutschen  Bundes  statuirte  Prinzip  des  gemeinsamen  Indigenats  für
alle  Bundesangehörigen.  Es  wurde  die  Meinung  vertreten,  daß  aus  der  einmal
erfolgten  Statuirung  dieses  Prinzips  beim  Verziehen  eines  Bundesangehörigen
aus  dem  einen  Bundesstaat  in  den  andern  die  Anwendung  der  früheren  Be—
stimmungen  über  zu  liefernden  Nachweis  erfolgter  Entlassung  aus  dem  bisherigen
Unterthanenverhältnisse  u.  s.  w.  sich  von  selbst  verbiete.

In  einem  an  den  Bundesrat  gerichteten  Schreiben  (Juni  1868)  führte  der
Kanzler  aus,  daß  diese  letztere  Anschauung  eine  durchaus  irrige  sei.  Im
Artikel  3  der  Bundesverfassung  seien  die  Rechte,  welche  aus  dem  gemeinsamen
Indigenat  flössen,  aufgeführt,  woraus  sich  von  selbst  ergebe,  daß  eben  nur
diese  und  nicht  alle  Rechte  aus  dem  Prinzipe  des  gemeinsamen  Indigenats
fließen  sollten.  Zu  der  unzweifelhaften  Statthaftigkeit  dieser  Auffassung  trete
sodann  aber  auch  ihre  materielle  Zweckmäßigkeit,  denn  wenn  man  einer  andern
Auffassung  Raum  geben  und  bei  einem  Verziehen  eines  Bundesangehörigen  aus
dem  einen  Bundesstaat  in  den  andern  den  Nachweis  vorheriger  Entlassung  aus
dem  bisherigen  speziellen  Unterthanenverhältnis  nicht  nach  wie  vor  für  notwendig
  erachten  wollte,  so  würde  in  Betreff  der  speziellen  Staatsangehörigkeit
der  einzelnen  Bundesangehörigen  der  größten  Unsicherheit  oft  Thür  und  Thor
geöffnet  sein.  Es  empfehle  sich  daher,  zur  Beseitigung  aller  Zweifel  über  die
betreffende  Frage,  daß  die  Bundesregierungen  sich  über  eine  gemeinsame  Basis,
die  fortan  in  fraglicher  Beziehung  allein  maßgebend  sein  solle,  verständigten,
und  proponirte  der  Kanzler  diese  gemeinsame  Basis  schließlich  in  folgender
Fassung:  1)  Von  Bundesangehörigen,  welche  die  Aufnahme  in  den  Unterthanenverband
  eines  andern  Bundesstaates  nachsuchen,  kann  auch  künftig  der  Nachweis
der  Entlassung  aus  ihrem  bisherigen  Unterthanenverhältnis  verlangt  werden;
2)  für  Bundesangehörige,  welche  in  einen  andern  Vundesstaat  auszuwandern
beabsichtigen,  kann  das  Aufgeben  des  bisherigen  Unterthanenverhältnisses  auch
fernerhin  an  die  Erteilung  einer  förmlichen  Entlassungsurkunde  geknüpft
werden.“)

Der  Ausschuß  für  Handel  und  Verkehr  erklärte  sich  ebenso  wie  der
Bundesrat  (29.  Juli)  mit  dem  von  dem  Kanzler  ausgehenden  Vorschlage  einverstanden.


Verträge  mit  den  süddeutschen  Staaten  über  die  Freizügigkeit.
  Am  13.  März  1868  richtete  Bismarck  folgendes  Schreiben?)
an  den  Bundesrat:  „Die  Regierungen  von  Bayern,  Württemberg,  Baden  und

*)  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“  Nr  179  vom  2.  August  1868  und  Nr.  183
vom  7.  August  1868.  Der  „Staatsanzeiger“  publizirte  die  betreffende  Erklärung  des
Bundeskanzler-Amts  an  das  preußische  Staatsministerium  vom  4.  Juli.

**)  In  Kohls  Bismarck-Regesten  nicht  erwähnt.
Poschinger  Fürst  Bismarck  und  der  Bundesrat.  I.  10