Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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Hessen haben, wie aus den Anlagen ersichtlich ist,“) den übereinstimmenden 
Wunsch zu erkennen gegeben, ein Verhältnis gegenseitiger Freizügigkeit mit dem 
Norddeutschen Bunde auf vertragsmäßigem Wege herzustellen. Von seiten der 
drei letztgedachten Regierungen ist dabei ausdrücklich auf die Ausdehnung der 
Bestimmungen des Gesetzes vom 1. November vorigen Jahres auf ihre Staaten 
hingewiesen worden. In der That verlangte auch ein Verhältnis, wie das 
vorliegende, nicht bloß formelle, sondern auch materielle Reziprozität. 
„So lebhaft die Gleichmäßigkeit der Gesetzgebung über die Freizügigkeit in 
Deutschland im nationalen Interesse zu wünschen ist, so wird sie doch nicht 
durch einen Verzicht des Bundes auf seine Autonomie in dieser wichtigen Materie 
erkauft werden dürfen. Ihre Fortdauer würde daher durch jede Abänderung 
oder Ergänzung der bezüglichen Gesetzgebung des Bundes wie der süddeutschen 
Staaten in Frage gestellt werden. Damit würde ihre Bedeutung für die be— 
teiligten Interessen gefährdet sein, denn die Verhältnisse, welche ihren Gegen- 
stand bilden, verlangen vor allen Dingen eine Garantie für ununterbrochene 
Dauer und gleichmäßige Fortbildung. Indem der Unterzeichnete die Erwägung 
dieser Gesichtspunkte bei der Beratung der vorliegenden Anträge ganz ergebenst 
anheimstellt, beehrt er sich, diese Anträge dem Bundesrat zur Beschlußfassung 
vorzulegen.“ 
Ueber diese Anträge wurde ein Ausschußantrag hervorgerufen, bei dem es aber 
zu keiner Einigung kam.““) In seiner Mehrheit (Sachsen und Hamburg) empfahl 
der Ausschuß für Handel und Verkehr dem Bundesrat folgenden Antrag zur 
Annahme: „Der Bundesrat wolle sich geneigt erklären, dem Abschlusse von Ver- 
trägen mit den süddeutschen Staaten über gegenseitige Freizügigkeit dann seine 
Zustimmung zu erteilen, wenn bei den dieserhalb einzuleitenden Verhandlungen 
von seiten der süddeutschen Regierungen befriedigende Vorschläge zur Beseitigung 
der Schwierigkeiten gemacht würden, welche sich aus einem solchen Vertrags- 
verhältnisse für die notwendige Fortbildung der Gesetzgebung auf diesem Gebiete 
ergeben.“ ' 
Eine Minderheit (Preußen) hatte sich gegen den Vertragsweg ausgesprochen, 
da die Hemmung, welche die vertragsmäßige Regelung eines legislativen Stoffs 
für die Fortentwicklung der Gesetzgebung mit sich bringe, weil auf dem Wesen 
der Verträge beruhend, nicht beseitigt und in einer so wichtigen und tief ein- 
greifenden Materie, wie die Freizügigkeit, ohne schwere Schädigung der beteiligten 
*) Die Anträge von Bayern und Württemberg finden sich abgedruckt in der „National- 
Zeitung“" Nr. 376 vom 13. August 1868, die Anträge Hessens und Badens in der Nr. 372 
vom 11. August 1868. Vergleiche auch den erläuternden Artikel in der „National-Zeitung“ 
Nr. 140 vom 23. März 1868. 
*“) Vergleiche über die Ausschußanträge und die dort zur Sprache gelangte Kontro- 
verse die „National-Zeitung“ Nr. 188 und 195 vom 22. und 26. April 1868, Nr. 203 
vom 1. Mai 1868, Nr. 377 und 382 vom 14. und 17. August 1868 und die „Nord- 
deutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 96 vom 24. April 1868.