Wirtshäusern und Schenken als notwendig sind. Beide
nun findet gerechten Tadel bei allen Rechtlichgesinnten. Muß
aber dieser Tadel nicht auch die Ermächtigung der Unzucht
durch Bordelle und Sittenkontrolle treffen?
Soll denn also, wird man fragen, der Staat die geheime
Prostitution, die aber in den meisten Fällen, und zwar nicht
nur soweit sie auf der Straße spielt, eine öffentliche ist,
einfach gewähren lassen? Keineswegs! Sie darf so wenig
geduldet werden wie diejenige in Bordellen. Ja wir möchten
mit Dr. F. W. Müller“) theoretisch die gewerbsmäßige
Unzucht überhaupt als strafbares Vergehen betrachten, wenn
sich dies ohne Mißbräuche und „Mißverständnisse“ (von diesen
weiterhin) durchführen ließe und wenn es überhaupt gerecht
wäre (wovon das Gegenteil sofort gezeigt werden soll.) Die
Polizei widmet sich, wie männiglich bekannt und überall ein
Gegenstand allgemeiner Klage ist, so vielen kleinlichen und
zum Teil lächerlichen Chikanen gegenüber dem Publikum,
indem sie z. B. seit dem Erlasse des Sonntagsruhegesetzes
sogar das Stricken und Photographieren verbietet, daß sie
füglich zu einer umfassendern Thätigkeit gegenüber der
Prostitution angehalten werden könnte. Sie müßte verpflichtet
werden, sowohl Dirnen, welche auf der Straße oder an
Fenstern und Thüren u. s. w. sich in herausfordernder Weise
benehmen, als auch Männer, welche sich dem entsprechend
verhalten oder ehrbare Frauen belästigen, und endlich beide
Klassen im Falle lärmender Gelage in Wirts= oder Privat-
häusern unnachsichtlich zu verhaften. Jene Dirnen wären
dann in eine Arbeitsanstalt zu befördern, jene Männer
aber mit einer Geldbuße und im Rückfalle mit Gefängnis
zu bestrafen.
Dabei wäre aber sorgfältigst darauf zu achten, daß
nicht, wie in großen Städten (besonders in Paris) oft vor-
*) Ein ernstes Wort über die Prostitution, Regensb. 1891
und Die Prostitution in Deutschland ebd. 1892.