kommt, ehrbare Frauen und Mädchen unter falschem Verdachte
polizeilich behandelt (verhaftet und sogar eingesperrt) werden.
Eine einigermaßen geübte Polizei kann, wenn sie ernstlich
will, Dirnen von anderen weiblichen Personen leicht unter-
scheiden, müßte sich aber, um die ehrbaren Frauen besser zu
schützen, auf wirklich auffälliges Betragen beschränken.
Denn wenn das bloße Anreden, Anhalten oder Zusammengehen
zum Einschreiten berechtigte, könnten ja alle harmlosen
Bekannten, die sich treffen, einer unerträglichen Polizeiwillkür
zum Opfer fallen. Darum wäre es auch zu empfehlen, diese
Aufgabe der allgemeinen Polizei zu übertragen und eine
besondere Sittenpolizei gar nicht mehr bestehen zu lassen.
Auch ist es durchaus notwendig, daß die in solchen Fällen
einschreitenden Beamten Uniformen tragen, damit es
nicht jedem zweifelhaften Individuum möglich wird, unter
der Maske eines Polizisten in Civil das Publikum zu belästigen.
Am leichtesten wäre diese Aufgabe dort zu erfüllen, wo
Kinder zur Prostitution herabgesunken sind. Unerwachsene
Mädchen sollten unter keinen Umständen nach Sonnenuntergang
auf der Straße zu dulden sein und müßten, falls betroffen,
nach Hause oder in passende Anstalten (Asyle) gebracht werden.
Im Interesse der Sittlichkeit müßte es den obengenannten
Zwangsarbeitsanstalten für Dirnen ausschließlich zustehen,
diese ärztlich untersuchen zu lassen und wenn krank befunden,
in das Spital zu versetzen. Selbstverständlich müßten diese
Anstalten auch reuigen Gefallenen offen stehen. Es wird zur
Pflicht des Staates werden müssen, dieselben ins Leben zu
führen und dies wird um so leichter sein, wenn die Kosten
einer besondern Sittenpolizei wegfallen.
Da weibliche Personen, welche in den Abgrund der
Prostitution versinken, ursprünglich immer einer Verführung,
Uberlistung oder Vergewaltigung unterlegen sind, so darf
sie wegen der bloßen Thatsache der Prostitution keine Strafe
treffen. Wohl aber muß dies geschehen, wenn sie so tief