Full text : Das Preußische Rechtsbuch. Zweiter Band. (2)

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genössischen  Interesses  stehenden  Fragen  der  genossenschaftlichen  Gestaltung
  des  modernen  Staatenlebens  ein,  es  fasst  auch  herzhaft  mitten
hinein  in  den  stachligen  Umkreis  der  Fragen  vom  Recht  und  vom
„richtigen“  Recht,  seiner  Entstehung  und  materiellen  Schwerkraft:  —  nichts
Humanes  ist  ihm  in  dem  Umkreise  fremd,  und  dennoch  geht  die  Rechnung
am  Ende  nicht  auf,  es  bleibt  uns  überall  ein  ungelöster  Rest  in  Händen.
Es  wäre  verkehrt,  wollte  man  ALBERT  ZORN  mit  bequemer  Anlehnung  an
eine  veraltete  Terminologie  zu  den  trostlosen  „Leugnern“  des  Völkerrechts
zählen:  er  zeigt  in  den  gehaltvollen  Detailschilderungen,  zumal  des  Friedensrechts,
  gestützt  auf  einen  geschickt  und  doch  schmerzlos  eingefügten
literarischen  und  Quellen-Apparat  ganz  klar  erkennbar  das  greifbare  Wirken
und  Schaffen  des  rechtlich  geordneten  und  gesicherten  Zusammenschlusses
der  Staatengenossenschaft.  Er  lässt  deutlich  den  Linienlauf  der  wichtigen
Rechtsgebilde  erkennen  in  der  Lehre  von  den  Rechtssubjekten,  der  völkerrechtlichen
  Magistratur  und  in  den  ausgestalteten  internationalen  Verwaltungsbeziehungen.


In  allen  für  Lehrende  und  Lernende  wichtigeren  Punkten  bietet
ZoRNns  Buch  meist  zutreffende  und  sichere  Information;  das  gründlich
  und  gewissenhaft  angelegte  Register  zeigt  bei  Stichproben,  dass
für  jede  billig  an  ein  Werk  dieses  Umfangs  gestellte  Frage  die  knappe
Antwort  nicht  versagt  wird.  Und  dennoch  bleibt  dem,  der  etwas  tiefer
gräbt,  die  unbefriedigende  Empfindung  nicht  erspart:  Verf.  zeigt  uns  das
Wirken  und  Walten  einer  elementaren  Kraft,  er  zeigt  Resultate  in  Fülle,  —
aber  es  will  ihm  nicht  gelingen,  sich  und  uns  die  causas  movens  klar
zu  machen,  das  geistige  Band,  das  diese  vielen,  grossen  und  kleinen  Stücke
zu  einer  innerlich  sich  doch  ergänzenden  Einheit  verbunden  hält.  Es  wäre
wohl  nutzlos  und  verkehrt,  an  dieser  Stelle  und  angesichts  der  praktischen
Zwecke  des  in  der  Serie  der  Weberschen  Katechismen  nützlich  und  anregend
  wirkenden  Buches  das  ganze  tiefgreifende  Problem  des  Völkerrechtsprinzips
  pedantisch  aufzurollen  und  von  einem  abseits  liegenden  Punkte
aus  die  Grundlehre  des  Verf.  aus  den  Angeln  zu  heben;  erheblichen  praktischen
  Erfolg  kann  ich  mir  für  die  Zwecke  dieser  Publikation  von  einer
solchen  unblutigen  Mensur  nicht  erhoffen.  Da  steht  Ueberzeugung  gegen
Ueberzeugung  und  Schule  gegen  Schule,  selbst  da,  wo  Verf.  ganz  offenmutig
  sich  als  Autodidakt  erweist.  Es  bleibt  somit  als  Antwort  auf  die
Hauptfrage  das  Ergebnis:  ich  würde  das  Buch  jüngeren  Kräften  und  einem
weitern  Leserkreis  trotz  mancher  Vorbehalte  in  Einzelheiten  wärmstens
empfehlen,  jedoch  abraten  dem  Gedankengang  des  Verf.  in  den  grundlegenden
  Einleitungsparagraphen  zu  folgen.  Ich  fürchte,  es  käme  sonst
mühsam  Errungenes  ins  Schwanken,  das  richtunggebend  als  Gemeinbesitz
wirken  könnte.  Es  besteht  kein  Bedürfnis,  gerade  an  dieser  Stelle  die
Zahl  der  Einzelgänger  zu  vermehren  und  es  ist  nicht  ohne  Wert,  wenn  wir
in  solchen  Fragen  dem  Ausland  gegenüber  tamquam  unum  corpus