Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LI. Band. (51)

338  Einwenhungen  gegen  die  Zwangsvollstreckung,

gangen  war,  der  mit  Einwendungen  nach  §.  685
auftretenden  Ehefrau  entgegengehalten,  sie,  die  Ehefrau,
  sei  nie  als  Schuldnerin  in  Anspruch  genommen
worden,  kein  Urtheil,  Zahlungs=  oder  Vollstreckungsbefehl
  sei  gegen  sie  ergangen,  keine  vollstreckbare  Urkunde
  gegen  sie  errichtet,  kein  Akt  des  Gerichtes  liege
vor,  mittelst  dessen  sie  in  das  Vollstreckungsverfahren
als  Mitschuldnerin  hineingezogen,  das  Vollstreckungsverfahren
  gegen  sie  als  Mitschuldnerin
gerichtet  worden  wäre.  Sie  trete  daher  als  dritte,
bei  den  bisherigen  Verhandlungen  unbetheiligte  Person
  auf  mit  der  Behauptung,  am  Gegenstand  der
Zwangsvollstreckung  ein  die  Veräußerung  hinderndes
Recht  zu  haben,  müsse  also  nach  §.  690  ihr  Recht
mit  selbständiger  Widerspruchsklage  verfolgen.  Die
Anträge,  Einwendungen  und  Erinnerungen  nach  §.  685
könnten  nur  von  einer  bei  der  Vollstreckung  als  Gläubiger
  oder  Schuldner  betheiligten  Person,  nicht
von  einem  Dritten  erhoben  werden,  im  gegebenen
*7  aber  trete  eine  dritte  Person  auf  mit  einem
echtsanspruche,  für  dessen  Geltendmachung  8.  690
den  Klageweg  kategorisch,  keineswegs  bloß  elektiv.
mit  den  Rechtsmitteln  des  §.  685,  vorschreibe.  —
Vorstehende  Ausführung  bedarf  zunächst  einer  thatsächlichen
  Berichtlgung  dahin,  daß  die  erhobene  Einwendung
  kelne  materielle  Rechtsbegründung  enthielt,
sich  vielmehr,  von  der  schon  im  Pfändungsgesuche
auerkannten.  Thatsache  ausgehend,  Beschlagnahmegegenstand
  sel  ein  gemeinschaftlicher  Erbtheil,
darauf  beschränkte,  der  Antheil.  der  Ehefrau  hätte
nicht  mitgepfändet  werden  sollen.  "
Faßt  man  sodann  die  Tragweite  obiger  Entscheidung
  in's  Auge,  so  kommen  nicht  allein  die  größeren
Kosten  in  Betracht,  welche  im  Vergleich  mit  Einwendungen
  nach  §F.  685  eine  Widerspruchsklage  nach
§.  690  verursacht.  Schon  die  Parteistellung  ist  eine
nachtheiligere  und  der  Gegner  kann  hier  im  Wege