338 Einwenhungen gegen die Zwangsvollstreckung,
gangen war, der mit Einwendungen nach §. 685
auftretenden Ehefrau entgegengehalten, sie, die Ehefrau,
sei nie als Schuldnerin in Anspruch genommen
worden, kein Urtheil, Zahlungs= oder Vollstreckungsbefehl
sei gegen sie ergangen, keine vollstreckbare Urkunde
gegen sie errichtet, kein Akt des Gerichtes liege
vor, mittelst dessen sie in das Vollstreckungsverfahren
als Mitschuldnerin hineingezogen, das Vollstreckungsverfahren
gegen sie als Mitschuldnerin
gerichtet worden wäre. Sie trete daher als dritte,
bei den bisherigen Verhandlungen unbetheiligte Person
auf mit der Behauptung, am Gegenstand der
Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes
Recht zu haben, müsse also nach §. 690 ihr Recht
mit selbständiger Widerspruchsklage verfolgen. Die
Anträge, Einwendungen und Erinnerungen nach §. 685
könnten nur von einer bei der Vollstreckung als Gläubiger
oder Schuldner betheiligten Person, nicht
von einem Dritten erhoben werden, im gegebenen
*7 aber trete eine dritte Person auf mit einem
echtsanspruche, für dessen Geltendmachung 8. 690
den Klageweg kategorisch, keineswegs bloß elektiv.
mit den Rechtsmitteln des §. 685, vorschreibe. —
Vorstehende Ausführung bedarf zunächst einer thatsächlichen
Berichtlgung dahin, daß die erhobene Einwendung
kelne materielle Rechtsbegründung enthielt,
sich vielmehr, von der schon im Pfändungsgesuche
auerkannten. Thatsache ausgehend, Beschlagnahmegegenstand
sel ein gemeinschaftlicher Erbtheil,
darauf beschränkte, der Antheil. der Ehefrau hätte
nicht mitgepfändet werden sollen. "
Faßt man sodann die Tragweite obiger Entscheidung
in's Auge, so kommen nicht allein die größeren
Kosten in Betracht, welche im Vergleich mit Einwendungen
nach §F. 685 eine Widerspruchsklage nach
§. 690 verursacht. Schon die Parteistellung ist eine
nachtheiligere und der Gegner kann hier im Wege