Full text: Die Gebrechen und Sünden der Sittenpolizei aller Zeiten, vorzüglich der Gegenwart.

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genau zu beobachten, an Wirte und Wirtinnen auf ein bis 
vier Jahre verpachtet. Doch nicht überall beschützte man 
sie auf die vorhin angegebene Weise. An vielen Orten 
waren die Dirnen, wenn auch „schöne Frauen“ (doch auch 
„offene Frauen“) genannt, gehalten, besondere Kleidungstücke 
oder Mützen von auffallender Form und Farbe zu tragen. 
Zu ihren Kennzeichen gehörten auch Blumensträuße, deren 
Überreichung einer Herausforderung gleich kam. Der Ein— 
tritt in die Frauenhäuser war Verheirateten, Geistlichen und 
Juden untersagt, an Sonn- und Festtagen jedoch meist 
Jedermann, welche beide Vorschriften nicht immer strenge 
eingehalten worden sein mögen. Wenigstens sah sich der 
Rat von Nördlingen 1472 genötigt, den Geistlichen den 
Besuch der Frauenhäuser bei Nacht zu verbieten und nur 
am Tage zu gestatten. Ohne Scheu wurde in solchen 
Häusern gezecht, gespielt und getanzt, und es kamen darin 
Schlägereien und Mordthaten vor. Der Wirt (in England 
tuffian) und sein Weib waren allgemein verachtet und vom 
Stadtfrieden ausgeschlossen. In Würzburg mußte der Frauen— 
wirt jährlich an St. Johanns Tag den Schultheißen und 
dessen Büttel bewirten. Auch mußte derselbe einen Eid 
leisten, „der Stadt treu und hold zu sein und Frauen zu 
werben. ()“ Außer den privilegierten Frauenhäusern gab es 
auch Winkelhäuser, welchen die amtliche Berechtigung fehlte. 
Im Jahre 1492 beschwerten sich die privilegierten Dirnen 
Nürnbergs beim Rate gegen ein solches, und 1508 erlaubte 
ihnen derselbe, ein Winkelhaus zu stürmen, was auch richtig 
geschah. 
Während man diese Anstalten heutzutage kaum anders 
als flüsternd, und gewiß nie in Gegenwart von Damen 
nennen darf, waren sie damals ein Gegenstand der unge— 
scheutesten Unterhaltung und ihr Besuch für Männer jedes 
Alters und Standes etwas sich ganz von selbst Verstehendes. 
Diese Auffassungsweise ging so weit, daß man ohne Scheu
	        
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