Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 11. 103 
2. Der Eingang des Artikel 11 der norddeutschen Verfassung 
lautete einfach „das Präsidium des Bundes steht der Krone Preußen 
zu“, und hat daher einerseits durch die Einschaltung des Kaisertitels und 
andererseits durch die Umwandlung des Wortes „Krone“ in „König“ 
eine Veränderung erfahren. 
Außerdem ist der Absatz II des Art. 11 der Reichsverfassung nen; 
siehe unten Notc 10. 
3. Die Umwandlung des Ausdrucks „Krone Preußen“ in „König 
von Preußen“ hat offenbar nur eine redaktionelle Bedentung, da die 
Verlräge (siehe § 7 des bayr. Vertrags) in dieser Hinsicht keine Acuderung 
der norddeutschen Bundesverfassung enthalten, sondern das Präsidium an 
die Krone Preußen übertragen haben und da auch der in der folgenden 
Note 4 abgedruckte Brief nur davon spricht, daß „die Ausübung der 
Präsidialrechte des Bundes mit der Führung des Titels eines deutschen 
Kaisers verbunden werde.“ Die von Dr. Auerbach in seiner Ausgabe 
der Reichsverfassung zu Art. 11 gemachte Bemerkung, daß in Folge der 
neuen Redaktion dieses Artilels die Bestimmungen der preußischen Ver- 
sassung „über die Reichsverwesung auf das deutsche Reich keine An- 
wendung finden,“ dürfte daher laum zutreffen; es liegt vielmehr hier 
einer der von dem NReichstagsabgeordneten Lasker bei der Berathung 
der Reichsversassung erwähnten Fälle vor, in denen auf die Verträge 
zurückzugehen ist; Heh- oben die Vorbemerkungen zu dem Promulgations- 
gesetze Ziff. II S. 64. 
4. Die Sun des Kaisertitels wurde durch folgenden Brief 
Seiner Majestät des Königs von Bayern an Seine Majestät den König 
von Preußen veranlaßt: 
„Nach dem Beitritt Süddeutschlands zu dem deutschen Verfassungs- 
bündniß werden die Euerer Majestät übertragenen Präsidialrechte über alle 
deulschen Staaten sich erstrecken. 
Ich habe Mich zu deren Vereinigung in Einer Hand in der 
Ueberzeugung bereit erklärt, daß dadurch den Gesammtinteressen des 
deutschen Baterlandes und seiner verbündeten Fürsten entsprochen werde, 
zugleich aber in dem Verlrauen, daß die dem Bundespräsidium nach der Ver- 
fassung zustehenden Rechte durch Wiederherstellung eines deutschen Reiches 
und der deutschen Kaiserwürde als Rechte bezeichnet werden, welche Eure 
Majestät im Namen des gesammten deutschen Vaterlandes auf Grund der 
Einigung seiner Fürsten ausüben. Ich habe Mich daher an die deutschen 
Fürsten mit dem Vorschlage gewendet, gemeinschaftlich mit Mir bei Eurer 
Majestät in Anregung zu bringen, daß die Ansübung der Präsidialrechte 
des Bundes mit Führung des Titels eines deutschen Kaisers verbunden 
werde. 
Sobald Mir Eure Mozjestät und die verbündeten Fürsten Ihre 
Willensmeinung kundgegeben haben, würde Ich Meine Regierung beauf-
	        
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