Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 11. 103
2. Der Eingang des Artikel 11 der norddeutschen Verfassung
lautete einfach „das Präsidium des Bundes steht der Krone Preußen
zu“, und hat daher einerseits durch die Einschaltung des Kaisertitels und
andererseits durch die Umwandlung des Wortes „Krone“ in „König“
eine Veränderung erfahren.
Außerdem ist der Absatz II des Art. 11 der Reichsverfassung nen;
siehe unten Notc 10.
3. Die Umwandlung des Ausdrucks „Krone Preußen“ in „König
von Preußen“ hat offenbar nur eine redaktionelle Bedentung, da die
Verlräge (siehe § 7 des bayr. Vertrags) in dieser Hinsicht keine Acuderung
der norddeutschen Bundesverfassung enthalten, sondern das Präsidium an
die Krone Preußen übertragen haben und da auch der in der folgenden
Note 4 abgedruckte Brief nur davon spricht, daß „die Ausübung der
Präsidialrechte des Bundes mit der Führung des Titels eines deutschen
Kaisers verbunden werde.“ Die von Dr. Auerbach in seiner Ausgabe
der Reichsverfassung zu Art. 11 gemachte Bemerkung, daß in Folge der
neuen Redaktion dieses Artilels die Bestimmungen der preußischen Ver-
sassung „über die Reichsverwesung auf das deutsche Reich keine An-
wendung finden,“ dürfte daher laum zutreffen; es liegt vielmehr hier
einer der von dem NReichstagsabgeordneten Lasker bei der Berathung
der Reichsversassung erwähnten Fälle vor, in denen auf die Verträge
zurückzugehen ist; Heh- oben die Vorbemerkungen zu dem Promulgations-
gesetze Ziff. II S. 64.
4. Die Sun des Kaisertitels wurde durch folgenden Brief
Seiner Majestät des Königs von Bayern an Seine Majestät den König
von Preußen veranlaßt:
„Nach dem Beitritt Süddeutschlands zu dem deutschen Verfassungs-
bündniß werden die Euerer Majestät übertragenen Präsidialrechte über alle
deulschen Staaten sich erstrecken.
Ich habe Mich zu deren Vereinigung in Einer Hand in der
Ueberzeugung bereit erklärt, daß dadurch den Gesammtinteressen des
deutschen Baterlandes und seiner verbündeten Fürsten entsprochen werde,
zugleich aber in dem Verlrauen, daß die dem Bundespräsidium nach der Ver-
fassung zustehenden Rechte durch Wiederherstellung eines deutschen Reiches
und der deutschen Kaiserwürde als Rechte bezeichnet werden, welche Eure
Majestät im Namen des gesammten deutschen Vaterlandes auf Grund der
Einigung seiner Fürsten ausüben. Ich habe Mich daher an die deutschen
Fürsten mit dem Vorschlage gewendet, gemeinschaftlich mit Mir bei Eurer
Majestät in Anregung zu bringen, daß die Ansübung der Präsidialrechte
des Bundes mit Führung des Titels eines deutschen Kaisers verbunden
werde.
Sobald Mir Eure Mozjestät und die verbündeten Fürsten Ihre
Willensmeinung kundgegeben haben, würde Ich Meine Regierung beauf-