Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

§ 3. Rechlliche Stellung der Bundesglieder; Sonderrechte. 9 
desraths abweichen, im Reichstage zu vertreten, sowie endlich in der 
Bestimmung (§ 5 des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 31. Mai 1869), 
daß die Wahlen innerhalb der Grenzen eines jeden Bundesstaats sich 
zu bewegen haben und selbst in denjenigen Staaten, deren Bevölkerung 
100,000 Seelen nicht erreicht, Ein Abgeordneter zu wählen ist. 
III. Die Bundesslaaten haben sammt und sonders gleichmäßigen 
Anspruch auf den Schuß des Reiches. 
. Jeder Vundesstaal ist verpflichtet, die Verfassung genau zu 
beobachten, und den competenzmäßigen Anordnungen der Organe der 
Reichsgewalt Folge zu leisten (Art. 19 der Verf.). Die Kosten und 
Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind nach Art. 58 der 
Vf. von allen Bundesstaaten und ihrer Angehörigen gleichmäßig zu 
tragen, so daß weder Bevorzugungen noch Prägravationen einzelner 
Staaten oder Klassen grundsählich zulässig sind. 
Insoweit die Reichsausgaben nicht durch die regelmäßigen Ein- 
nahmen (Aktivreste, Zölle, Verbrauchssteuern, Erträgnisse des Posl= 
und Telegraphemwesens) gedeckt werden, sind sie, solange Reichssteuern 
nicht eingeführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach 
Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen (Art. 70 der Verf.). 
V. Abgesehen davon, daß die Neichsgesetze sich regelmäßig über den 
ganzen Umfang des Rriches erstrecken, bildet dasselbe nicht nur gegen 
Außen, und in Ansehung der Reichsregierungsgeschäfte im engeren Sinne, 
sondern auch in verschiedenen Verwaltungszweigen ein einheitliches 
Gebiet, und zwar derart, daß die Geschäfte entweder ausschließend 
von Organen, welche unmittelbar der Centralgewalt des Reiches unter- 
stellt sind, oder wenigstens unter der direlten Leitung oder Controle 
solcher Organe besorgt werden. Dieß ist zunächst verfassungsmäßig der 
Fall bezüglich des Zoll= und Handelswesens und der gemeinsamen 
Verbrauchssteuern?) (Art. 33 ff. d. Verf.), hinsichtlich des Post= und 
Telegraphenwesens") (Art. 48 ff.), in Bezug auf die Marine und 
Schifffahrt (Art. 53 ff.), rücksichtlich des Consulatwesens (Art. 56 der 
Verf.), des Neichs- Kriegswesens?*) (Art. 57 ff.), und der Reichsfinan- 
  
*- Eie Ausnahme findet bezüglich der Bier= und Branntweinsteuern zu 
Gunsten Bayerns, Württembergs und Badens statt. 
**) Ausgenommen sind Bayern und Würtemberg. 
***) Eine Ausnahme besteht bei Bayern und theilweise auch bei Würkemberg.
	        
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