Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

172 Vertrag mit Würklemberg. 
ebenfalls an einem noch näher zu beslimmenden Tage und wird in den bisherigen 
Fahneneid in der Weise aufgenommen, daß es an der betreffenden Stelle heißt: 
daß ich Seiner Majestät dem Könige während meiner Dienstzeit 
als Soldat treu dienen, dem Bundesfeldherrn und den Kriegsge- 
setzen Gehorsam leisten und mich slets als tapferer und ehrliebender 
Soldat verhalten will. So wahr mir Gott helfe.“ 
Artilel 5. 
Die Ernennung, Beförderung, Versetzung u. s. w. der Offiziere und Be- 
amten des königlich würtlembergischen Armeekorps erfolgt durch Seine Majestät 
den König von Württemberg, diejenige des Höchstkommandirenden für das Armrce- 
korps nach vorgängiger Zustimmung Seiner Majeslät des Königs von Preußen 
als Bundesfeldherr. Seine Majestät der König von Würltemberg genießt als 
Chef Seiner Truppen die Ihm Allerhöchst zustehenden Ehren und Rechte und 
übt die entsprechenden gerichtsherrlichen Befugnisse sammt dem Bestätigungs= und 
Begnadigungsrecht bei Erkenntnissen gegen Angehörige des Armeekorps aus, welche 
über die Befugnisse des Armeekorpskommandanien, beziehungsweise des königlich 
württembergischen Kriegsministeriums hinausgehen. 
Arlikel 6. 
Unbeschadet der dem Bundesfeldherrn gemäß der Vundesverfassung zu- 
stehenden Rechte der Disponirung über alle Bundestruppen und ihrer Dislozirung 
soll für die Dauer friedlicher Verhältnisse das würktembergische Armcelorps in 
seinem Verband und in seiner Gliederung erhalten bleiben und im eigenen Lande 
dislozirt sein; eine hiervon abweichende Anordnung des Bundesfeldherrn, sowic 
die Dislozirung anderer deutscher Truppentheile in das Königreich Württemberg 
soll in friedlichen Zeiten nur mit Zustimmung Seiner Majeslät des Königs von 
Württemberg erfolgen, sofern es sich nicht um Besetqzung süddeutscher oder west- 
deulscher Festungen handelt. 
Arkilel 7. 
Ueber die Ernennung der Kommandanien für die im Königreich Würklem- 
berg gelegenen festen Plätze, welche nach Arl. 65 des Bundesverfassung dem Bundes- 
seldherrn zustehl, sowie über die demselben gleichermaßen zustehende Berechligung, 
neue Befestigungen innerhalb des Königreichs anzulegen, wird sich der Bundes- 
seldherr eintretenden Falls mit dem König von Würltemberg vorher in Vernehmen 
segen; ebenso wenn der Bundesfeldherr einen von Ihm zu ernennenden Offizier 
aus dem königlich würllembergischen Armeckorps wählen will. 
Um der Beurtheilung dieser Ernennungen eine Grundlage zu gewähren, 
werden Über die Offiziere des königlich württembergischen Armeekorps vom Stabs- 
offizier aufwärts alljährlich Personal- und Qualisikations-Berichte nach preußischem 
Schema aufgestellt und Seiner Majestät dem Bundesfeldherrn vorgelegt.
	        
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