Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

190 Uebersicht über die Einflhrung 
II. Mit der Wirksamkeit vom 1. Juli an: 
17. das Gesetz wegen der Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 
13. Mai 1870,) 
18. das Gesetz vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechsel- 
stempelsteuer.“) 
19. das Gesetz, betreffend die Errichlung eines obersten Gerichts- 
hofes für Handelssachen vom 12. Juni 1869,“7) 
20. das Gesetz vom 21. Juni 1869, die Gewährung der Rechts- 
hilfe betr. ) 
III. Mit der Wirksamkeit vom 1. Januar 1872 an: 
21. das Gesetz über die Ausgabe von Banknoten v. 27. März 
1870,fT) 
22. das nunmehr mit Gesetz v. 15. Mai 1871 in einer neuen 
Redaktion verkündete Strafgesetzbuch vom 31. Mai 1870 und das 
Einführungsgesetz zu demselben vom nämlichen Tage. ) 
*) Dieses Gesetz stellt den Grundsatz auf, daß der Deutsche nur in dem- 
jenigen Bundesstaale zu direkten Staatssleuern herangezogen werden darf, in wel- 
chem er seinen Wohnsitßz hat; ausgenommen von diesem Grundsahe sind die Steuern 
vom Grundbesitze und Gewerbebetriebe, dann die Gehalle, Pensionen und Wart- 
gelder, welche Militärpersonen oder Civilbeamte aus der Kasse eines Staates be- 
ziehen, in welchem sic nicht wohnen. 
*½% Vergl. hiezu die bayrische Verordnung vom 8. Mai 1871 (Reggsbl. 
Seile 921 ff.) und die oben S. 157 weiter angeführlen Vollzugsvorschriften, serner 
die Bekanntmachung des Reichskanzlers v. 23. Juni 1871 (Reichsgesetzbl. S. 267). 
*““) Zu § 18 dieses Gesetzes wurde in § 5 des Gesetyes vom 22. April 
1871 ein die Bestimmungen der bayrischen Civilprozeßordnung betreffende Zusatz 
gemacht. 
#) Zu diesem Gesetze wurde in § 6 des Ges. vom 22. April 1871 fol- 
gender Zusatz gemacht: 
„Für die Anwendung derjenigen Vorschristen der bayr. Civilprozeßord= 
nung. welche den Gerichtsstand und die Personalhaft betreffen oder 
Überhaupt auf der Annahme beruhen, daß die Rechlsverfolgung im 
Auslande die Gellendmachung eines Anspruchs erschwere, ist gleichfalls 
das gesammte Gebiet des deutschen Neichs als Inland zu betrachten.“ 
) Nach diesem Gesehe kann forlan die Befugniß zur Ausgabe von Bank- 
noten nur durch ein auf Antrag der betheiliglen Landesregierung erlassenes Bun- 
desgesetz erworben werden. 
st) Nach § 7 des Ges. vom 22. April 1871 hat es bis auf Weiteres 
bei den bayrischen Gesetzen über den Kriegszustand oder das Standrecht sein Be- 
wenden.
	        
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