30 Grundzüge des Verfassungsrechis des deulschen Neichs.
6) Im Bundesrathe führt der vom Kaiser ernannte Reichs-
kanzler oder dessen Stellvertreker den Vorsitz und leitet die Geschäfte
(Art. 15 der Verf.).
7) Mit Ausnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegen-
heiten hat das Präsidium resp. ein preußischer Bevollmächligter in allen
regelmäßig bestehenden Bundesrathsausschüssen von Rechtswegen einen
Siß.
8) Der Kaiser ernennt (mit alleiniger Ausnahme des bayrischen
und württembergischen Bevollmächtigten) die Mitglieder der Bundes-
rathsausschüsse für das Landheer und die Festungen, dann die Mit-
glieder des Ausschusses für das Seewesen.
9) Die Vorlagen des Bundesraths an den Reichslag werden im
Namen des Kaisers eingebracht.
D. 10) Dem Kaiser steht ein absolutes Veto gegen die Abän-
derung der beslehenden Gesetze und Verwaltungsvorschriften in Bezug
auf das Militärwesen, die Kriegsmarine, die Zölle und die in Art. 35
der Verfassung erwähnten Verbrauchssteuern zu (vergl. Ark. 5 der
Verfassung, dann oben § 4 IV Ziff. 3).
11) Die Ausfertigung und Verkündigung der Neichsgesetze und
die Ueberwachung der Ausführung derselben kommt dem Kaiser zu.
12) Er erläßt, vorbehaltlich des Verordnungsrechtes des Bundes-
raths, im Namen des Reichs die erforderlichen Verordnungen und Ver-
fügungen unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers (Art. 17 der Verf.).
Das ausschließliche Verordnungsrecht ist dem Kaiser namentlich
vorbehalten in Bezug auf die Post= und Telegraphenverwaltung (Art. 50
der Verf. § 5 u. 57 des Postgesetzes vom 2. Novemb. 18677), die
Marine und das Militärwesen (Art. 53 und 63 der Verf. und § 19
des Ges. über die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 9. Nov. 1867).
Auf Grund einzelner Gesetze steht ferner dem Kaiser zu:
a. Im Falle des Kriegs, innerer Unruhen 2c. die Paßpflichtig-
keit vorübergehend einzuführen (Paßges. v. 12. Oktob. 1867 § 9);
b. die Instruktion über Maßregeln gegen die Rinderpest zu er-
lassen (Ges. v. 7. April 1869 § 8),
*) Vergl. hiezu bezüglich der Mitwirkung des Bundesraths den § 50 des
Entwurfs eines Postgesetzes; Anlagen zu den Sien. Ber. des Reichstags von
1871 Nr. 87.