Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

§ 6. Neichstag. 31 
c. die Klassen der kautionspflichtigen Reichsbeamten und die Höhe 
der Amtskautionen im Einvernehmen mit dem Bundesrathe zu be- 
stimmen (Ges. v. 2. Juni 1869 8 3), 
d. Anordnungen wegen der Anfertigung und des Debits von 
Wechselstempelmarken 2c. zu tressen (Ges. v. 10. Juni 1869 § 22), 
. den Tag für die Reichstagswahlen feslzusetzen (Wahlreglement 
vom 28. Mai 1870 §F 0), 
f. die Termine zu bestimmen, an welchen die Flößereiabgaben 
bei den einzelnen Flüssen aufzuhören haben (Ges. v. 1. Juni 1870 § 1), 
g. in Kriegszeiten über die Ertheilung der Enilassungsurkunden 
an Bundesangehörige Anordnung zu treffen (Ges. über die Bundes- 
Staatsangeh. v. 1. Juni 1870 § 17). 
13) Die Ueberwachung des Verfahrens bei der Erhebung und 
Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 36 der Verf.) dann 
die obere Leitung der Post= und Telegraphenverwaltung (mit Ausnahme 
Bayerns und Württembergs) gehört dem Kaiser (Art. 50 der Verf.). 
Derselbe ist berechtigt, bei eintretenden Nothständen die Eisenbahntarife 
für Lebensmiktel und dergl. auf Vorschlag des betreffenden Bundes- 
rathsausschusses zu ermäßigen (Art. 46 der Verf.). 
E. 14) Der Kaiser ernennt den Reichskanzler und die Reichs- 
beamten, läßt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforder- 
lichen Falls deren Entlassung (Art. 18, 36, 50, 53, 56 und 64 
der Verf.).) 
F. 15) Die Kriegsmarine des Reichs steht unter dem Oberbefehl 
des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt 
dem Kaiser ob, welcher die Officiere und Beamten der Marine ernennt, 
und für welchen dieselben nebst den Manmschaften eidlich in Pflicht zu 
nehmen sind (Art. 53 der Verf.). 
6. 16) Die gesammte Landmacht des Reichs steht im Kriege 
und Frieden unter dem Oberfehl des Kaisers; ausgenommen ist nur 
das bayrische Kontingent, welches im Frieden ausschließend unter der 
Militärhoheit des Königs von Bayern sich befindet. Die Verpflichtung 
*) Ueber die Vorschlagsrechle des Bundesraths bezüglich der Mitglieder 
des Rechnungshofs, des Bundesoberhandelsgerichts und des Bundesamis für 
Heimatsachen siehe oben § 4 Ziff. III Nr. 8 u. 12.
	        
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