§ 6. Neichstag. 31
c. die Klassen der kautionspflichtigen Reichsbeamten und die Höhe
der Amtskautionen im Einvernehmen mit dem Bundesrathe zu be-
stimmen (Ges. v. 2. Juni 1869 8 3),
d. Anordnungen wegen der Anfertigung und des Debits von
Wechselstempelmarken 2c. zu tressen (Ges. v. 10. Juni 1869 § 22),
. den Tag für die Reichstagswahlen feslzusetzen (Wahlreglement
vom 28. Mai 1870 §F 0),
f. die Termine zu bestimmen, an welchen die Flößereiabgaben
bei den einzelnen Flüssen aufzuhören haben (Ges. v. 1. Juni 1870 § 1),
g. in Kriegszeiten über die Ertheilung der Enilassungsurkunden
an Bundesangehörige Anordnung zu treffen (Ges. über die Bundes-
Staatsangeh. v. 1. Juni 1870 § 17).
13) Die Ueberwachung des Verfahrens bei der Erhebung und
Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 36 der Verf.) dann
die obere Leitung der Post= und Telegraphenverwaltung (mit Ausnahme
Bayerns und Württembergs) gehört dem Kaiser (Art. 50 der Verf.).
Derselbe ist berechtigt, bei eintretenden Nothständen die Eisenbahntarife
für Lebensmiktel und dergl. auf Vorschlag des betreffenden Bundes-
rathsausschusses zu ermäßigen (Art. 46 der Verf.).
E. 14) Der Kaiser ernennt den Reichskanzler und die Reichs-
beamten, läßt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforder-
lichen Falls deren Entlassung (Art. 18, 36, 50, 53, 56 und 64
der Verf.).)
F. 15) Die Kriegsmarine des Reichs steht unter dem Oberbefehl
des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt
dem Kaiser ob, welcher die Officiere und Beamten der Marine ernennt,
und für welchen dieselben nebst den Manmschaften eidlich in Pflicht zu
nehmen sind (Art. 53 der Verf.).
6. 16) Die gesammte Landmacht des Reichs steht im Kriege
und Frieden unter dem Oberfehl des Kaisers; ausgenommen ist nur
das bayrische Kontingent, welches im Frieden ausschließend unter der
Militärhoheit des Königs von Bayern sich befindet. Die Verpflichtung
*) Ueber die Vorschlagsrechle des Bundesraths bezüglich der Mitglieder
des Rechnungshofs, des Bundesoberhandelsgerichts und des Bundesamis für
Heimatsachen siehe oben § 4 Ziff. III Nr. 8 u. 12.