§ 10. Einfluß des Bundesrechies auf das Landesslaatsrechk. 55
zeichen des Grundeigenthums zu bestimmen, und das Staatsgebiet zu
öffentlichen Zwecken zu benützen.)
2) Die Bestimmungen, unter denen das Staatsbürger-
recht'*) im engeren Sinne in den Einzelstaaten erworben und ver-
loren wird, die landesgesetzlichen Vorschriften über Glaubens= und
Gewissensfreiheit, das Petitions= und Beschwerderecht der
Unterthanen, sowie deren öffentliche Pflichten (mit Ausnahme der
Wehrpflicht), dann die Landesgesetze über die Zwangsabtretung"“)
bleiben unberührt.
3) Dasselbe ist der Fall mit den landesgesetlichen Bestimmun=
gen über den Adel, die Familienfideicommisse, die gutsherrlichen Rechte,
die Verhältnisse der Standesherrn und der Familienglieder der regie-
renden Häuser, und über die sonst bevorrechteten Staatsangehörigen.)
4) Ebenso verhält es sich mit den Rechten des Fiskus, der öffent-
lichen Stifitungen und Kirchengesellschaften, dann mit der Gemeinde-
Distrikts= und Kreisverfassung. )
5) Völlig unangetastet ist ferner das Landesrecht ###) in Bezug
auf die Kronrechte im engeren Sinne, die Thronfolge, die Reichs-
verwesung, die Majestätsrechte sowie die Heiligkeit und Unver-
letzlichkeit der Monarchen, die landesfürstlichen Episkopal= und
Lehenrechte, die Familien= und Vermögensrechte der Landesherrn.
6) In Ansehung der gesetzgebenden Gewalt und des Verord-
nungsrechts, dann der Regierungsgewalt, der Justiz-, Polizei-, Finanz=
und Repräsentativgewalt und der Staatspfleges #) sind die Zuständig-
keiten zwischen den Einzelstaaten und dem Reiche, wic oben sub Ziff. 1
Nr. 9— 16 erörtert worden, getheilt; es verbleiben aber auch in allen
*) Vergl. Pözl I. c. 9 22 und 34.
**) Die Fähigkeit zum Erwerbe und Besitze darf nun nicht mehr vom
Glaubensbekenninisse abhängig gemacht werden (siehe oben Ziff. 1I Nr. 3).
*“#) Vergl. Pzl I. c. § 26, 27, 31, 34—37 und 41, dann die nord-
deutsche Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 8 51.
4)) Siehe Pözl I. c. 8 43—86.
f#) Vergl. Pözl I. c. 5 89—145.
st#) Vergl. Pözl I. c. § 146—159.
*4) Vergl. Pözl I. c. § 160—182, 185—188.