Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

§ 10. Einfluß des Bundesrechies auf das Landesslaatsrechk. 55 
zeichen des Grundeigenthums zu bestimmen, und das Staatsgebiet zu 
öffentlichen Zwecken zu benützen.) 
2) Die Bestimmungen, unter denen das Staatsbürger- 
recht'*) im engeren Sinne in den Einzelstaaten erworben und ver- 
loren wird, die landesgesetzlichen Vorschriften über Glaubens= und 
Gewissensfreiheit, das Petitions= und Beschwerderecht der 
Unterthanen, sowie deren öffentliche Pflichten (mit Ausnahme der 
Wehrpflicht), dann die Landesgesetze über die Zwangsabtretung"“) 
bleiben unberührt. 
3) Dasselbe ist der Fall mit den landesgesetlichen Bestimmun= 
gen über den Adel, die Familienfideicommisse, die gutsherrlichen Rechte, 
die Verhältnisse der Standesherrn und der Familienglieder der regie- 
renden Häuser, und über die sonst bevorrechteten Staatsangehörigen.) 
4) Ebenso verhält es sich mit den Rechten des Fiskus, der öffent- 
lichen Stifitungen und Kirchengesellschaften, dann mit der Gemeinde- 
Distrikts= und Kreisverfassung. ) 
5) Völlig unangetastet ist ferner das Landesrecht ###) in Bezug 
auf die Kronrechte im engeren Sinne, die Thronfolge, die Reichs- 
verwesung, die Majestätsrechte sowie die Heiligkeit und Unver- 
letzlichkeit der Monarchen, die landesfürstlichen Episkopal= und 
Lehenrechte, die Familien= und Vermögensrechte der Landesherrn. 
6) In Ansehung der gesetzgebenden Gewalt und des Verord- 
nungsrechts, dann der Regierungsgewalt, der Justiz-, Polizei-, Finanz= 
und Repräsentativgewalt und der Staatspfleges #) sind die Zuständig- 
keiten zwischen den Einzelstaaten und dem Reiche, wic oben sub Ziff. 1 
Nr. 9— 16 erörtert worden, getheilt; es verbleiben aber auch in allen 
*) Vergl. Pözl I. c. 9 22 und 34. 
**) Die Fähigkeit zum Erwerbe und Besitze darf nun nicht mehr vom 
Glaubensbekenninisse abhängig gemacht werden (siehe oben Ziff. 1I Nr. 3). 
*“#) Vergl. Pzl I. c. § 26, 27, 31, 34—37 und 41, dann die nord- 
deutsche Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 8 51. 
4)) Siehe Pözl I. c. 8 43—86. 
f#) Vergl. Pözl I. c. 5 89—145. 
st#) Vergl. Pözl I. c. § 146—159. 
*4) Vergl. Pözl I. c. § 160—182, 185—188.
	        
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