Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

98 Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 6. 
Hessen. 3 Stimmen 
Meclenburg-Schwerin 2 
Sachsen-Weimar 1 
Mecklenburg-Strelitz 1 
Oldenburg 1 
Braunschweig 2 
Sachsen-Meiningen 1 
Sachsen-Altenburg .....1 
Sachsen-Koburg-Gotha .....1 
Anhalt ... 1 
Schwarzburg Rudolstadt 1 
ß 1 
1 
1 
1 
1 
1 
1 
1 
Waldec 
Neuß ällerer Linie 
Reuß jüngerer Linie 
Schaumburg-Lippe 
Lippe 
Lübeck 
Bremen ....... 
Hamburg.·........1 ,, 
zusammen 58 Stimmen. 
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigle?) 
zum Bundesrathe ernennen, wie es Slinmen hat, doch kann 
die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheillich abge- 
geben werden. 
1. Ueber die Natur des Bundesraths, dessen Wirkungskreis und 
Geichäftsgang siehe oben die erste Abtheilung § 4 Seite 21 ff. 
2. Die Zahl der im Bundesrathe vertretenen Stimmen, welche 
früher 43 betrug, wurde in Folge des Eintritts der süddeutschen Staaten 
auf 58 erhöht. Der Schlußsat des Art. 6 befand sich in Ark. 7 der 
nordd. Bundesverf. 
3. Fürst von Bismarck äußerte in der 9. Sitzung des Reichstags 
1871 (Stenogr. Ber. S. 95): „Der Bundesrath ist nicht eigentlich 
eine Reichsbehörde, er vertritt das Reich als solches nicht; das Reich wird 
nach Außen durch Seine Majestät den Kaiser vertreten, das gesammte 
Volk wird durch den Reichstag vertreten, der Bundesrath ist nach unserer 
Auffassung recht eigentlich eine Körperschaft, in welcher die einzelnen