98 Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 6.
Hessen. 3 Stimmen
Meclenburg-Schwerin 2
Sachsen-Weimar 1
Mecklenburg-Strelitz 1
Oldenburg 1
Braunschweig 2
Sachsen-Meiningen 1
Sachsen-Altenburg .....1
Sachsen-Koburg-Gotha .....1
Anhalt ... 1
Schwarzburg Rudolstadt 1
ß 1
1
1
1
1
1
1
1
Waldec
Neuß ällerer Linie
Reuß jüngerer Linie
Schaumburg-Lippe
Lippe
Lübeck
Bremen .......
Hamburg.·........1 ,,
zusammen 58 Stimmen.
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigle?)
zum Bundesrathe ernennen, wie es Slinmen hat, doch kann
die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheillich abge-
geben werden.
1. Ueber die Natur des Bundesraths, dessen Wirkungskreis und
Geichäftsgang siehe oben die erste Abtheilung § 4 Seite 21 ff.
2. Die Zahl der im Bundesrathe vertretenen Stimmen, welche
früher 43 betrug, wurde in Folge des Eintritts der süddeutschen Staaten
auf 58 erhöht. Der Schlußsat des Art. 6 befand sich in Ark. 7 der
nordd. Bundesverf.
3. Fürst von Bismarck äußerte in der 9. Sitzung des Reichstags
1871 (Stenogr. Ber. S. 95): „Der Bundesrath ist nicht eigentlich
eine Reichsbehörde, er vertritt das Reich als solches nicht; das Reich wird
nach Außen durch Seine Majestät den Kaiser vertreten, das gesammte
Volk wird durch den Reichstag vertreten, der Bundesrath ist nach unserer
Auffassung recht eigentlich eine Körperschaft, in welcher die einzelnen