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Regierungshandlungen an die Zustimmung der Vertreter des Lan-
des gebunden ist und nach welcher die ersten Diener des Fürsten
der Landesvertretung für die Beobachtung der Verfassung verant-
wortlich sind, die konstitutionelle nennt, sind wir Konstitutionelle;
insofern sich die konstitutionelle Partei aber als die Verfechterin
der konstitutionellen Staatsform nicht deshalb aufstellt, weil sie die
unsere ist, sondern unsere Verfassung schützen will, weil und inso-
fern sie eine konstitutionelle, insofern also ihre Tendenz auf die
Realisirung eines bestimmten, abstrakten, politischen Prinzipes, nicht
auf die Vertheidigung, Befestigung und Entwickelung unserer Ver-
fassung als solcher und weil sie unsere Verfassung, geht, gehören
wir nicht zur konstitutionellen Partei. Das Gesetz des Landes,
in welchem die obrigkeitliche Gewalt bestimmt und begründet ist,
aufrecht zu erhalten, ist unser Bestreben, weil unsere christliche
Pflicht gegen die gottgewollte Obrigkeit, diese Pflicht mußte von
uns vor der großen Staatsveränderung des März v. J. gegen die
Bestrebungen der damaligen konstitutionellen Partei erfüllt werden,
welche auf den Umsturz des damaligen rechtlichen Zustandes aus-
ging, wir haben sie jetzt zu erfüllen Hand in Hand gehend mit
der konstitutionellen Partei, sofern diese die Verfassung vom 5. De-
zember will, und haben sie zu erfüllen, sei es gegen die, welche
von irgend einem sogenannten Fortschrittsstandpunkte gegen sie und
den durch sie begründeten Rechtszustand austreten, sei es gegen
Versuche zur Wiederherstellung des vor der Verfassungsänderung
bestandenen rechtlichen Zustandes. Der Katholik in Preußen
hat bei der Veränderung, welche Preußen betroffen,
vor Allem das Eine im Auge zu halten, daß er dem
Könige, als seiner rechtmäßigen Obrigkeit und dem ir-
dischen Quell aller anderen obrigkeitlichen Gewalt im
Lande, Treue halte, daß er sein Ansehen vertheidige
und schütze, und daher auch die Verfassung des Landes,
weil sie eine vom Könige gesetzlich verord nete ist, beob-
achte und die in ihr ihm bestimmten Rechte als seine
ihm auferlegte Pflicht ausübe und sich bei ihnen durch