Full text: Die katholischen Interessen und Die Deutsche Frage in Preußen.

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nur dazu berufen, um mit den Regierungen, d. h. mit den Ein- 
zelnstaaten, mit den obersten Obrigkelten Deutschlands eine Ver- 
fassung zu vereinbaren, Regierungen und Versammlung sollten 
sich darüber verständigen, 
1) welche Rechte die Regierungen an die neu zu bildende 
Obrigkeit abzutreten hätten, 
2) über Form u. s. w. dieser Obrigkeit. 
So lange daher diese Obrigkeit nicht besteht und soweit ihre 
obrigkeitliche Macht nicht reicht, sind und bleiben die Regierungen 
der Einzelnstaaten die einzigen rechtlich bestehenden Obrigkeiten. 
Die Bundesversammlung war keine Obrigkeit, sondern nur die 
Versammlung der sich über bestimmte, den Staaten gemeinsame 
Angelegenheiten berathenden Bevollmächtigten dieser Staaten; sie 
war den Unterthanen dieser Staaten gegenüber zu Nichts berech- 
tigt, dieselben hatten Bundesbeschlüsse nur dann zu befolgen, wenn 
ihre Regierung sie publicirt hatte. Die Bundesversammlung, 
nicht nur der revolutionären Partei gegenüber aller Achtung ver- 
lustig gegangen, war nicht fähig, die Aufgabe zu lösen, welche 
dem Centralorgane Deutschlands geworden, eine andere Organi- 
sation der Bundesgewalt war die allerdringendste, augenblickliche 
Nothwendigkeit. Die Bestellung derselben konnte aber recht- 
mäßigerweise nur durch Uebereinstimmung der Regierungen, deren 
Mandatar die Bundesversammlung war, mit der Nationalver- 
sammlung geschehen, ohne deren rechtliche Zustimmung und Mit- 
wirkung eine auch nur provisorische Aenderung in der Bundes- 
Verfassung nicht stattfinden durfte. Daß das Parlament die 
Initiative ergriff, kann bei der Lage der Dinge nicht getadelt 
werden, aber daß es ohne Vorbehalt der Zustimmung der Ein- 
zelnstaaten das Gesetz wegen Einrichtung der Centralgewalt gab, 
und die Wahl vornahm, war ein unläugbarer Uebergriff über die 
Befugniß der Versammlung. Die nachträgliche Justimmung der 
Regierungen, die Uebergabe der Geschäfte und Befugnisse der
	        
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