Full text: Die katholischen Interessen und Die Deutsche Frage in Preußen.

15 
— — — —— 
Bundesversammlung an den Reichsverweser vervollständigte, was 
in der Wahl der Versammlung nur mangelhaft begründet war, 
das Recht des Reichsverwesers. Dieses sein Recht war aber 
kein eigenes, sondern nur ein übertragenes, denn der Bund be- 
stand fort und der Erzherzog war also nie etwas Anderes als 
der von dem Parlamente bezeichnete, von den Regierungen ange- 
nommene Gesammtmandatar der Regierungen, in diesem Mandat 
lag seine Regierungsgewalt, in den Klauseln des Gesetzes vom 
28. Juni 1848 die Beschränkung derselben durch das Parlament. 
Durch dieses Gesetz war seine. Wirksamkeit an das Bestehen des 
Parlamentes gebunden, denn zur Bedingung seiner Regierungs- 
handlungen war die Unterschrift eines dem Parlamente verant- 
wortlichen Ministers gemacht, eine Bedingung, welche mit der 
Auflösung der Versammlung unerfüllbar wurde, mit dieser Uner- 
füllbarkeit hörte also eo ipso das Mandat des Erzherzoges auf, denn 
die Voraussetzung des Mandates der Regierungen ist das Gesetz 
vom 28. Juni gewesen, und jede einzelne Regierung erhielt das 
Recht, ihm ihre Anerkennung zu entziehen. Dies nur und sonst 
Nichts hat die Preußische Regierung in ihren Noten an den 
Reichsverweser gethan und darauf konsequenterweise mit anderen 
deutschen Regierungen eine neue Centralgewalt als ihr gemein- 
sames Organ gebildetz andere deutsche Regierungen haben dem 
Reichsverweser ihr Mandat gelassen und er fungirt daher als ihr 
Bevollmächtigter fort. Aber, wird behauptet, die Nationgl-Ver- 
sammlung besteht in denen ihrer Glieder fort, welche in Frank- 
furt geblieben und ist nur durch Einberufung der abwesenden 
Mitglieder und Neuwahlen zu ergänzen? Wir halten sie für 
faktisch und rechtlich aufgelöst. Für faktisch, denn nur wenige 
Mitglieder sind noch in Frankfurt und betrachten sich als solche, 
die übrigen sind theils förmlich ausgeschieden, theils in der Ver- 
bannung, theils nach Hause gegangen; Neuwahlen aber würden 
die Regierungen nicht veranstalten und nicht zugeben, es ist also 
kein Mittel vorhanden, die Versammlung bis zur Beschlußfähig- 
keit zu ergänzen. Rechtlich ist die Versammlung aufgelöst, weil
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.