15
— — — ——
Bundesversammlung an den Reichsverweser vervollständigte, was
in der Wahl der Versammlung nur mangelhaft begründet war,
das Recht des Reichsverwesers. Dieses sein Recht war aber
kein eigenes, sondern nur ein übertragenes, denn der Bund be-
stand fort und der Erzherzog war also nie etwas Anderes als
der von dem Parlamente bezeichnete, von den Regierungen ange-
nommene Gesammtmandatar der Regierungen, in diesem Mandat
lag seine Regierungsgewalt, in den Klauseln des Gesetzes vom
28. Juni 1848 die Beschränkung derselben durch das Parlament.
Durch dieses Gesetz war seine. Wirksamkeit an das Bestehen des
Parlamentes gebunden, denn zur Bedingung seiner Regierungs-
handlungen war die Unterschrift eines dem Parlamente verant-
wortlichen Ministers gemacht, eine Bedingung, welche mit der
Auflösung der Versammlung unerfüllbar wurde, mit dieser Uner-
füllbarkeit hörte also eo ipso das Mandat des Erzherzoges auf, denn
die Voraussetzung des Mandates der Regierungen ist das Gesetz
vom 28. Juni gewesen, und jede einzelne Regierung erhielt das
Recht, ihm ihre Anerkennung zu entziehen. Dies nur und sonst
Nichts hat die Preußische Regierung in ihren Noten an den
Reichsverweser gethan und darauf konsequenterweise mit anderen
deutschen Regierungen eine neue Centralgewalt als ihr gemein-
sames Organ gebildetz andere deutsche Regierungen haben dem
Reichsverweser ihr Mandat gelassen und er fungirt daher als ihr
Bevollmächtigter fort. Aber, wird behauptet, die Nationgl-Ver-
sammlung besteht in denen ihrer Glieder fort, welche in Frank-
furt geblieben und ist nur durch Einberufung der abwesenden
Mitglieder und Neuwahlen zu ergänzen? Wir halten sie für
faktisch und rechtlich aufgelöst. Für faktisch, denn nur wenige
Mitglieder sind noch in Frankfurt und betrachten sich als solche,
die übrigen sind theils förmlich ausgeschieden, theils in der Ver-
bannung, theils nach Hause gegangen; Neuwahlen aber würden
die Regierungen nicht veranstalten und nicht zugeben, es ist also
kein Mittel vorhanden, die Versammlung bis zur Beschlußfähig-
keit zu ergänzen. Rechtlich ist die Versammlung aufgelöst, weil