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sie das Fundament zerstört hat, auf dem ihr Recht ruhte, den
Bundesbeschluß vom 30. März. Sie hat dies Fundament zer-
stört, weil sie ihr in diesem Bundesbeschluß gegebenes Man-
dat überschritten und bewußter und konsequenterweise überschritten,
weil sie es gemißbraucht hat. Dieser Mißbrauch liegt in jenen
Beschlüssen, durch die sie die von ihr berathene Reichsverfassung
als abgeschlossen und weiterer Verhandlung unzugänglich verkün-
digte, er liegt Preußen gegenüber in dem Beschlusse vom 10. Mai
d. J., durch welchen die vom Könige der Sächsischen Regierung
geleistete Bundeshülfe als ein Friedensbruch erklärt wurde. Durch
diesen Beschluß rechtfertigte sich die Abberufung der Preußischen
Abgeordneten in jeder Weise und mit dieser Abberufung war die
Versammlung für Preußen rechtlich nicht mehr vorhanden. War
die Versammlung aber für Preußen rechtlich nicht mehr da, so
war für es auch der Auftrag des Reichsverwesers erloschen, denn
die Bedingung dieses Auftrages bestand nicht mehr, die Verant-
wortlichkeit gegen das Parlament, weil dieses aufgehört hatte zu
sein. Man kann, und Niemand thut dies mehr als wir, dem
Reichsverweser volle Anerkennung widerfahren lassen, aber gestehen
muß man, daß nicht leicht mit größerer Ungeschicklichkeit und Fahr-
läßigkeit den in verschiedenen Gegenden Deutschlands ausge-
brochenen Aufständen gegenüber gehandelt werden kann, als die
Centralgewalt gethan; wer erinnert sich nicht jener schmählichen
Vermittelungs-Kommission nach dem empörten Wien? oder des
Benehmens gegen die Rebellen in Dresden, in der Pfalz, in Ba-
den? An der Reichsgewalt hat es wahrlich nicht gelegen, daß
Deutschland nicht in Anarchie zu Grunde gegangen ist. So
glauben wir denn, daß die Preußische Regierung in
ihrem Verfahren gegen den Reichsverweser vollkom-
men recht gehabt hatz sie hat nur das gethan, was
ihr Recht war, sie hat es gethan, weil es ihre Pflicht
war, ihre Pflicht nicht nur gegen ihr eigenes Volk,
sondern auch gegen Deutschland.
Die National-Versammlung war beauftragt, eine Verfassung