Object: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Verbot aufheben und die näheren Bestimmungen über den Verkehr mit 
Gerste zu Saatzwecken erlassen. 
Wintergerste darf zu Saatzwecken nur nach Maßgabe der nach- 
stehenden Vorschriften veräußert und erworben werden: 
a) Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung ist nur gegen 
Saatkarten erlaubt. Die Saatkarte wird auf Antrag dessen, der 
Getreide zu Saatzwecken erwerben will, von dem Kommunalverband 
ausgestellt, in dessen Bezirk die Aussaat erfolgen soll, bei Händlern 
von dem Kommunalverband, in dessen Bezirk der Händler seine 
gewerbliche Niederlassung hat. Der Kommunalverband kann die 
Ausstellung der Karten an andere Stellen übertragen. 
b) Der im 3 2 vorgeschriebenen Zustimmung des Kommunalverbandes 
zur Veräußerung und Lieferung bedarf es nicht, soweit Unter- 
nehmer anerkannter Saatgutwirtschaften selbstgezogene Saatgerste 
veräußern, sowie für die Veräußerung und Lieferung durch zu- 
gelassene Händler. Unternehmer anderer landwirtschaftlicher Be- 
triebe, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit 
dem Verkaufe von Saatgerste befaßt haben, kann der Kommunal- 
verband die Genehmigung zur Veräußerung und Lieferung selbst- 
gezogener Saatgerste zu Saatzwecken allgemein erteilen. 
c) Wer mit nicht selbstgebauter Wintergerste zu Saatzwecken handeln 
will, bedarf der Zulassung durch die Reichsfuttermittelstelle oder 
die von ihr bezeichneten Stellen. 
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen über die 
Saatkarten sowie über den Verkehr mit Wintergerste zu Saatzwecken. 
Er bestimmt, welche Wirtschaften als anerkannte Saatgutwirtschaften 
anzusehen sind.“ 
7. § 8 erhält folgende Fassung: 
„Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentums- 
erwerbe durch die nach § 7 Abs. 1a bestimmte Stelle oder die 
von ihr bezeichneten Stellen oder den Kommunalverband, für den 
beschlagnahmt ist, mit der Enteignung oder mit einer nach den 
Vorschriften dieser Verordnung zugelassenen Verwendung.“ 
8. Im § 10 wird unter Nr. 1 hinter „verarbeitet“ eingefügt: 
"zur Verarbeitung annimmt, verarbeiten läßt“. 
Die Nr. 5 erhält die Nr. 7; es werden folgende neue Nrn. 5 
und 6 eingefügt: 
"5. wer Gerste zu Saatzwecken verkauft oder kauft, wenn er weiß 
oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie nicht zu Saat- 
zwecken bestimmt ist; 
6. wer den Vorschriften im § 7a oder den vom Reichskanzler auf 
Grund des § 7a Abs. 3 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt“ 
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