— 661 —
Verbot aufheben und die näheren Bestimmungen über den Verkehr mit
Gerste zu Saatzwecken erlassen.
Wintergerste darf zu Saatzwecken nur nach Maßgabe der nach-
stehenden Vorschriften veräußert und erworben werden:
a) Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung ist nur gegen
Saatkarten erlaubt. Die Saatkarte wird auf Antrag dessen, der
Getreide zu Saatzwecken erwerben will, von dem Kommunalverband
ausgestellt, in dessen Bezirk die Aussaat erfolgen soll, bei Händlern
von dem Kommunalverband, in dessen Bezirk der Händler seine
gewerbliche Niederlassung hat. Der Kommunalverband kann die
Ausstellung der Karten an andere Stellen übertragen.
b) Der im 3 2 vorgeschriebenen Zustimmung des Kommunalverbandes
zur Veräußerung und Lieferung bedarf es nicht, soweit Unter-
nehmer anerkannter Saatgutwirtschaften selbstgezogene Saatgerste
veräußern, sowie für die Veräußerung und Lieferung durch zu-
gelassene Händler. Unternehmer anderer landwirtschaftlicher Be-
triebe, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit
dem Verkaufe von Saatgerste befaßt haben, kann der Kommunal-
verband die Genehmigung zur Veräußerung und Lieferung selbst-
gezogener Saatgerste zu Saatzwecken allgemein erteilen.
c) Wer mit nicht selbstgebauter Wintergerste zu Saatzwecken handeln
will, bedarf der Zulassung durch die Reichsfuttermittelstelle oder
die von ihr bezeichneten Stellen.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen über die
Saatkarten sowie über den Verkehr mit Wintergerste zu Saatzwecken.
Er bestimmt, welche Wirtschaften als anerkannte Saatgutwirtschaften
anzusehen sind.“
7. § 8 erhält folgende Fassung:
„Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentums-
erwerbe durch die nach § 7 Abs. 1a bestimmte Stelle oder die
von ihr bezeichneten Stellen oder den Kommunalverband, für den
beschlagnahmt ist, mit der Enteignung oder mit einer nach den
Vorschriften dieser Verordnung zugelassenen Verwendung.“
8. Im § 10 wird unter Nr. 1 hinter „verarbeitet“ eingefügt:
"zur Verarbeitung annimmt, verarbeiten läßt“.
Die Nr. 5 erhält die Nr. 7; es werden folgende neue Nrn. 5
und 6 eingefügt:
"5. wer Gerste zu Saatzwecken verkauft oder kauft, wenn er weiß
oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie nicht zu Saat-
zwecken bestimmt ist;
6. wer den Vorschriften im § 7a oder den vom Reichskanzler auf
Grund des § 7a Abs. 3 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt“
161*